Zusammenfassung in der SZ (Forum)
1. den Vertrag "unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates für die Bestellung des Geschäftsführers" unterschreiben. -> Anscheinend "falsch" lt. Dir und dem Verwaltungsrat
In ALLEN Konstellationen, in denen ich bisher solche Vorbehalte gesehen habe, war die Zustimmung im Grunde eher eine Formalität bzw quasi schon im Vorfeld abgeklärt oder zumindest absolut klar.
ok, dann sind wir komplett anders unterwegs. Bisher war es bei mir nur immer ein gewisser Zeitdruck der zu solchen Klauseln in Verträgen geführt hat bzw. ein "ich möchte jetzt nicht Monate warten in denen dann aus anderen Gründen der Deal platzt, daher jetzt unterschreiben und Vorbehalt der Zustimmung rein" (dann ist nur noch eine Baustelle bzgl. Zustimmung) und glaube mir, zumindest das Kartellamt winkt so gar nichts durch und ja, Du kannst vorher mal unverbindlich anfragen, aber meistens heist es da dann "offiziellen Weg einhalten, Antrag stellen und Bescheid bezahlten - auch wenn negativ".
Ok, Zustimmung einer Behörde ist tatsächlich was anderes. Klassisch kenne ich eher: Man ist sich im Grunde auch mit dem Gremium schon einig, dass das so passt, der Wortlaut muss aber noch formal durch, aber jeder weiß, dass eh alle zustimmen, aber halt erst in der Sitzung in 2 Monaten. Ansonsten rauscht man ganz schnell mal wegen Kompetenzüberschreitungen mit jemandem zusammen.
Dieser Fall liegt anders: Eine Ablehnung war im Rahmen des (sehr) Möglichen. Derweilen ergeben sich aber aus dem Vertrag bereits die ersten Folgen, bevor er überhaupt so richtig gültig ist.
Welche Folgen hat denn eine Ablehnung des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat? Meiner Meinung nach keine, zumindest ist im Vertrag ja explizit geregelt, dass der Kandidat auf den sich die Gesellschafter "geeinigt" haben noch durch den Verwaltungsrat genehmigt oder abgelehnt werden muss. Daher ist die Ablehnung auch kein Kündigungsgrund für den gesamten Vertrag.
Hierzu müssten wir den Vertrag im Wortlaut kennen. Soweit mein Verständnis: Die Bestellung des GF ist Bestandteil des Vertrages und der Vertrag ist ohne hinfällig. Damit auch die Finanzierung, damit auch die positive Fortführungsprognose. Damit handelt es sich eben mitnichten um eine Formalie. Soweit das anders ist, mag uns der VR das bitte auch so darstellen.
Das führt nun dazu, dass man die Freiheit des Entscheidungsgremiums einschränkt oder es zumindest versucht.
Es führt halt dazu, dass der Verwaltungsrat auch mal "entscheiden" (da gehört auch Verantwortung zu übernehmen mit dazu) und eben nicht "durchwinken" oder "blockieren".
Damit entstehen 3 Varianten:
- Zustimmung, um Probleme aus der Ungültigkeit des Vertrages zu vermeiden. Das Gremium ist jetzt erfolgreich umgangen und kann ab sofort ignoriert werden; man würde sich also selber abschaffen
Der Vertrag wird nicht ungültig sondern nur der Geschäftsführer darf nicht bestellt werden. Der Vertrag an sich bleibt gültig.
DAS ist glaube ich genau der Knackpunkt zwischen uns beiden. Mein Verständnis ist, dass die Besetzung des GF integraler Bestandteil des Vertrages ist. Damit würde eine Nichtbestellung den Vertrag sehr wohl ungültig machen. Das wiederum würde die positive Fortführungsprognose stören.
Und genau da besteht aus meiner Sicht auch der Aufklärungsbedarf von VR und Präsidium gegenüber den Mitgliedern. Sich nur an einer (austauschbaren) Personalie aufzuhängen, wäre Eitelkeit von HI, bei denen halt dann der neuste Erpressungsversuch schiefgegangen wäre (Heul leise Hasan). Sich an der Finanzierungsfrage aufzuhängen ist schon eine ganz andere Hausnummer.
Dazu passt das Schreiben der KGaA. Frei nach Habeck: Die drohen nicht, die kündigen nur schwerwiegende negative Konsequenzen an.