Zusammenfassung in der SZ (Forum)

Herbert, Thursday, 14.11.2024, 09:38 (vor 11 Tagen) @ lustiger_hans

1. den Vertrag "unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates für die Bestellung des Geschäftsführers" unterschreiben. -> Anscheinend "falsch" lt. Dir und dem Verwaltungsrat


In ALLEN Konstellationen, in denen ich bisher solche Vorbehalte gesehen habe, war die Zustimmung im Grunde eher eine Formalität bzw quasi schon im Vorfeld abgeklärt oder zumindest absolut klar.

ok, dann sind wir komplett anders unterwegs. Bisher war es bei mir nur immer ein gewisser Zeitdruck der zu solchen Klauseln in Verträgen geführt hat bzw. ein "ich möchte jetzt nicht Monate warten in denen dann aus anderen Gründen der Deal platzt, daher jetzt unterschreiben und Vorbehalt der Zustimmung rein" (dann ist nur noch eine Baustelle bzgl. Zustimmung) und glaube mir, zumindest das Kartellamt winkt so gar nichts durch und ja, Du kannst vorher mal unverbindlich anfragen, aber meistens heist es da dann "offiziellen Weg einhalten, Antrag stellen und Bescheid bezahlten - auch wenn negativ".

Dieser Fall liegt anders: Eine Ablehnung war im Rahmen des (sehr) Möglichen. Derweilen ergeben sich aber aus dem Vertrag bereits die ersten Folgen, bevor er überhaupt so richtig gültig ist.

Welche Folgen hat denn eine Ablehnung des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat? Meiner Meinung nach keine, zumindest ist im Vertrag ja explizit geregelt, dass der Kandidat auf den sich die Gesellschafter "geeinigt" haben noch durch den Verwaltungsrat genehmigt oder abgelehnt werden muss. Daher ist die Ablehnung auch kein Kündigungsgrund für den gesamten Vertrag.

Das führt nun dazu, dass man die Freiheit des Entscheidungsgremiums einschränkt oder es zumindest versucht.

Es führt halt dazu, dass der Verwaltungsrat auch mal "entscheiden" (da gehört auch Verantwortung zu übernehmen mit dazu) und eben nicht "durchwinken" oder "blockieren".

Damit entstehen 3 Varianten:

- Zustimmung, um Probleme aus der Ungültigkeit des Vertrages zu vermeiden. Das Gremium ist jetzt erfolgreich umgangen und kann ab sofort ignoriert werden; man würde sich also selber abschaffen

Der Vertrag wird nicht ungültig sondern nur der Geschäftsführer darf nicht bestellt werden. Der Vertrag an sich bleibt gültig.

- Ablehnung: Alle negativen Konsequenzen aus dem abgelehnten Vertrag werden nun dem Gremium angelastet, obwohl es wer anderes versemmelt hat.

Der Vertrag wird nicht ungültig sondern nur der Geschäftsführer darf nicht bestellt werden. Der Vertrag an sich bleibt gültig. Aber ja, wenn der Gesellschafter HI dann sauer ist (was ich verstehen würde), ja, dann ist dafür der Verwaltungsrat verantwortlich und ja, das ist dann halt so.

- Vertrag nicht zur Abstimmung stellen: Da die Grundannahme des Vertrages (das Gremium stimmt eh zu) nicht richtig ist, stimmt man nicht darüber ab. Der Vertrag ist dadurch nicht gültig, das Problem ist aber an die dafür Verantwortlichen zurücküberwiesen.

Über den Vertrag hat der Verwaltungsrat nicht "abzustimmen", da kann er, das ist aber unabhängig von einer Entscheidung (da hat der Verwaltungsrat abzustimmen) über einen Geschäftsführer, intern monieren "das nicht gut", aber die Gültigkeit des Vertrages behindert ein solches "wir (der Verwaltungsrat) finden den Vertrag so nicht gut" nicht, der ist gültig. Ein "wir finden den Vertrag nicht gut, der gilt jetzt nicht und wieder neu verhandeln" gibt weder die Satzung her noch irgend ein Gesetz. Die Vertreter des e.V. sind lt. BGB halt das Präsidium und nicht der Verwaltungsrat, daher ist der Vertrag erst mal gültig. Wenn der Verwaltungsrat dann die Mitglieder (z.B. in einer Mitgliederversammlung) darüber informiert, dass sie der Meinung sind, das das Präsidium da keinen guten Job macht, dann ist das auch ok, aber an der Gültigkeit des Vertrages ändert das nichts.


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