Es geht um den vertraglichen Verzicht auf 50+1 Rechte bei GF (Forum)

harie(uneingeloggt) @, Thursday, 21.11.2024, 11:46 (vor 20 Tagen) @ Herbert
bearbeitet von harie(uneingeloggt), Thursday, 21.11.2024, 12:17

Laut den meisten Quellen hat das Präsidium ein Konstrukt unterschrieben, welches es dem Investor erlaubt seine Forderungen aus dem Darlehensvertrag fällig zu stellen, sollte sich der Verein erdreisten ohne seine Erlaubnis den GF zu bestimmen oder zu feuern. Obwohl das den DFB/DFL Statuten bzgl. 50+1 entspricht, führt es den Grundgedanken von 50+1 eigentlich ad absurdum.

Da bin ich sehr nah bei Dir, allerdings stört mich, dass Du folgendes nicht berücksichtigst:

1. im Kooperationsvertrag ist vereinbart, dass der e.V. bei allen Entscheidungen in der Geschäftsführunges GmbH auf die Wünsche / Belange der HAM Rücksicht nehmen muss (genaue Formulierung hab ich hier schon gepostet, müsste ich nachschauen).

2. der e.V. kann weiterhin einen Geschäftsführer bestellen / abberufen / etc. "wie er möchte" er hat halt die Konsequenzen zu tragen - in dem Fall die Kündigung des Darlehensvertrages.

Insbesondere der Punkt 2 ändert halt bzw. verschiebt das Problem "nicht unterschreiben" bzw. "Insolvenzantrag" halt dann in die Zukunft. Wenn man aber der Ansicht ist "die HAM lässt sein Investment doch nicht fallen, eine Insolvenz gibt es nie", dann ist das auch kein Problem, denn dann wird die HAM, trotz einer Bestellung oder Abberufung durch den e.V., ja den Darlehensvertrag nicht kündigen. Also doch alles ok.

Sorry Herbert, aber das ist nur die halbe Wahrheit. Im KO-Vertrag steht auch,

- dass beide Gesellschafter auf die Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen

- dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die KGaA nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu führen ist.

In Verbindung mit der Sanierungsvereinbarung, wodurch die Genehmigung des Haushalts der KGaA von der Gesellschafterversammlung in den AR der KGaA verlagert wurde, ergibt sich da schon auch ein etwas anderes Bild.
Es obliegt damit nicht mehr allein dem Präsidium, sondern auch der HAM bzw. ihren Vertretern die wirtschaftlichen Belange zu verantworten.

Richtig ist, dass die Aufnahme von Darlehen weiterhin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GF-GmbH(Präsidium) bedarf, aber dann ist zu prüfen auf wessen Entscheidung bzw. Genehmigung die Ursache von benötigten Darlehen beruht.

Und hier ist schon festzuhalten, dass die HAM über die Mehrheit im AR der KGaA die Möglichkeit hat maßgeblichen Einfluss auf Überschreitungen der einzelnen Budgetpositionen zu nehmen.
Es ist also durchaus zu hinterfragen ob HAM beim erforderlichen Ausgleich fehlender Mittel durch Darlehen, nicht selbst der auslösende Faktor war bzw. unzureichende Kontrolle ausgeübt hat.

Aktuell ist das ein Spiel nach dem Doppelten Lottchen. Im KGaA-AR die Überschreitung des Budgets zu genehmigen, um dann in der Gesellschafterversammlung der KGaA die Forderungen für den Ausgleich zu diktieren.

Was man dem Präsidium hier vorwerfen kann, dass man zulässt, dass HAM mit diesem Kündigungsrecht den Spieß umdreht und alle Präsidien der nächsten mindestens 10 Jahre überhaupt erst in eine künftige Schuldposition bringt. Anlass einer drohenden Insolvenz durch Kündigung des Darlehens, wäre dann nicht mehr mangelnde Kontrolle im AR durch die HAM selbst, sondern ein vertragsbrüchiger Gesellschafter, e.V. .

Damit zieht HAM die rechtliche Beurteilung einer Schadenersatzforderung ein Stück auf seine Seite. Denn bei der Bewertung in der Auseinandersetzung um Schadenersatz und damit persönlichen Haftung, geht es auch um das Verhalten der Gesellschafter untereinander und der Berücksichtigung der jeweiligen Interessen des anderen. Und da liegt die Sache bei Vertragsbruch durch den e.V. dann auf der Hand.

Natürlich bleibt die grundsätzliche Beurteilung der Treuepflicht der Gesellschafter, aber ein Vertragsbruch bringt einen da auf jeden Fall in die Defensive.


ps. Dass es überhaupt soweit kommt glaube ich zwar nicht, da spricht noch einiges dagegen. Aber in der Wirkung nach Aussen ist es schon sehr unglücklich.


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