Es geht um den vertraglichen Verzicht auf 50+1 Rechte bei GF (Forum)
Die Frage ist halt, ist die "Haftung" eines Präsidiums (aktuell), wenn ein vorliegender Darlehensvertrag mit einer (wenn man so will auch durchaus "verständlichen" Forderung von Seiten HAM) Klausel die 50+1 Konform ist, nicht unterschrieben wird, gegeben. Ich sehe das ganz klar gegeben, denn
1. ein Darlehensvertrag liegt vor.
2. dieser "entspricht" 50+1 (wenn auch "scheiße").
3. mit der Unterschrift unter dem Darlehensvertrag ist die positive Fortführungsprognose gegeben und damit die Insolvenz vom Tisch.
4. bei einer Verweigerung der Unterschrift unter dem Darlehensvertrag ist die positive Fortführungsprognose nicht gegeben und damit muss der Geschäftsführer Insolvenz anmelden.Das (bzw. 4.) würde ich, wenn ich als Präsidium verantwortlich bin, aus folgenden Gründen nicht riskieren:
1. persönliche Haftung gegenüber Gläubigern (in einer Insolvenz immer schlecht für Gläubiger), Sponsoren (keine Ahnung wie da die Verträge ausschauen, aber "glücklich" sind die bestimmt auch nicht) und der HAM (ok, die kann man "verhindern" / abmildern indem man selbst einen Darlehensvertrag vorlegt - ohne diese Klausel - und sagt "hier unser Vorschlag und damit wäre die Insolvenz vom Tisch").
2. öffentliche Kritik am Vorgehen durch diverse Fans bzw. die Mitglieder. Ich könnte mir vorstellen, dass nicht alle Mitglieder und schon gar nicht alle Fans der Meinung sind, dann "riskiert" halt eine Insolvenz.
3. je nachdem welchen Job man als "Mensch" im Präsidium hat wirkt sich "das herbeiführen einer Insolvenz" (manchmal reicht auch schon die "Anklage" ohne Verurteilung) durchaus auf den beruflichen Bereich aus. Ein Wirtschaftsprüfer, der eine Insolvenz "zu verantworten hat" ist ebenso wie ein Geschäftsführer nicht mehr "so glücklich".
Ja natürlich ist es aus Sicht der HAM verständlich.
HAM kann prinzipiell entscheiden ob er ein Darlehen gibt oder nicht.
Dann hätte HAM Anspruch darauf, dass das Präsidium im Interesse der Gesellschaft die Genehmigung zu einem Gesellschafterdarlehen nicht verweigert.
Auch in der Krise müssen die Gesellschafter aber Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und Mitgesellschafter nehmen. Heißt eigene Interessen hinten anstellen.
Hinzu kommt, dass der Bedarf an zusätzlichem Geld nicht erst 1 Woche vor dem Termin(31.10.) bekannt war, sondern schon ein ganze Weile. Und es gab bereits eine Vereinbarung der Sicherung der Liquidität bis 30.06.26 durch HAM. Hier ist das Präsidium seiner Verpflichtung gegenüber den Interessen der Gesellschaft und der HAM mit Zustimmung zum Darlehen bereits nachgekommen.
Eine persönliche Haftung gibt es also nicht.
Allerdings wurde, wie üblich, dieses Darlehen von HAM erst mit kurzfristiger Vorlage des Darlehensvertrags nachträglich mit Bedingungen versehen, die Punkte enthalten welche dem Gesellschaftsvertrag und den Statuten der Gesellschaft zuwider laufen.
1. Die Satzung der GF-GmbH teilweise mittel- bis langfristig außer Kraft zu setzen, und damit
2. auch den KO-Vertrag, in dem sich beide Parteien verpflichten die Statuten und Regelungen zu respektieren, zudem
3. die Bestellung eines bestimmten GFs vorauszusetzen, und damit faktisch die Eigenschaft des GmbH Gesellschafters einzunehmen.
Da ist bei Ablehnung eine persönliche Haftung des Präsidiums mehr als fraglich. Schon eher eine Sittenwidrigkeit der HAM, durch ausnutzen einer Notlage zum eigenen Vorteil, zu prüfen. Allein schon deshalb, weil damit das Präsidium unter Druck gesetzt wird, sich möglicherweise gegen Beschlüsse und Interessen des Vereins zu stellen. Also seine satzungsgemäßen Aufgaben dort zu verletzen.
Des Weiteren haftet erstmal nicht das Präsidium persönlich, sondern der Verein. Denn dieser ist Gesellschafter der persönlich haftenden GF-GmbH. Die Mitgliederversammlung müsste dann mit Mehrheitsbeschluss das Präsidium in die persönliche Haftung nehmen, wobei aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit eine weitere Erhöhung der Hürden für die persönliche Haftung besteht. Es besteht hier zunächst ein gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus der persönlichen Haftung.
Aber erst müsste überhaupt ein Schaden entstehen der eine Schadenersatzpflicht und damit Haftung nach sich zieht. Und das halte ich für nicht gegeben. Denn...
..wenn es zu einer Anmeldung der Insolvenz kommt, dann passiert erstmal gar nix.
Die KGaA ist nicht sofort zahlungsunfähig und der Betrieb geht weitestgehend unverändert weiter. Was passieren wird, dass sich HAM dann mit dem Insolvenzverwalter über die Sanierung bzw. Wiederherstellung der Fortführungsprognose auseinandersetzen muss.
Und da liegt es dann an ihm ob er sein Investment in den Graben setzt oder nicht.
Im Endeffekt hat HAM die Entscheidung völlig unabhängig von der Reaktion des Vereins ob er was tut oder nicht. Und wann er es tut.
Tut er es auf Anraten des WP vor der Insolvenzanmeldung, tut er es erst auf Anfrage des Insolvenzverwalters oder gar nicht. In keinem Fall hat der Verein dabei eine persönliche Haftung für Entscheidungen der HAM.
Im Gegenteil läuft das Präsidium Gefahr für Schäden die der Verein möglicherweise durch diese Entscheidung zur Zustimmung erleidet, von den Mitgliedern in die persönliche Haftung genommen zu werden.
...also ganz so einfach ist die Sache mit der persönlichen Haftung nicht.