Was spricht dagegen .... (Forum)

Kraiburger, Tuesday, 17.01.2017, 14:26 (vor 3381 Tagen) @ HHeinz
bearbeitet von Kraiburger, Tuesday, 17.01.2017, 14:36

Lizensierungsordnung §4

Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ihr Sitz am Sitz des Vereins sein muss. Der Name der Kapitalgesellschaft muss den Namen des Vereins enthalten. Die Aufnahme eines Firmennamens als Zusatz ist unzulässig.


Dann lautet die Lösung: Der Scheich bekommt die 40% indem er sich verpflichtet, unseren Namen abzulegen (unsere Bedingung). Das geschieht und wir melden Vollzug an die DFL, welche das Vorgehen kritisiert und die KgaA mit einem Lizenzentzug abstraft.

Das wären dann 2 Fliegen mit einer Klappe!


Also ehrlich, ich sehe das Problem nicht. Wenn die DFL nachfragt, dann sagen wir ganz einfach: Nein, wir haben die KgaA verkauft und wir haben nichts mehr mit ihr zu tun!

Ist doch nicht unser Problem, oder?


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