VR lehnt Hiltmair ab (Forum)

harie(uneingeloggt) @, Wednesday, 27.11.2024, 10:58 (vor 14 Tagen) @ Observer
bearbeitet von harie(uneingeloggt), Wednesday, 27.11.2024, 11:21

Ich bin kein Wirtschaftsjurist, aber die Vorstellung, dass HAM seinen Kreditvertrag kündigt, damit die KGaA in die Insolvenz schickt und schließlich als Begründung beim Insolvenzverwalter angibt, man habe so gehandelt, weil der Verein seine ihm satzungsgemäß zustehenden Rechte ausgeübt hätte, fällt mir schwer. Da lacht dich doch jedes Gericht aus.

Nein, beide Seiten können sich im Beirat weiterhin gegenseitig blockieren. Nur beim Ziehen von 50+1 würde man vertragsbrüchig werden.


Genau.
in der Satzung der GF GmbH ist geregelt, dass das Präsidium die Funktion des Beirats jederzeit ganz oder zeitweise außer Kraft setzen kann. Das war bisher nur dann der Fall wenn es ein 2:2 Patt im Beirat gab. Dann hat das Präsidium die Bestellung oder Abberufung an sich genommen.

Auf die Nutzung dieser Möglichkeit hat das Präsidium im Darlehensvertrag, also für die Laufzeit des Darlehens verzichtet. Tut das Präsidium das nicht, dann kann HAM das Darlehen sofort kündigen und fällig stellen.


Das Präsidium hat im Darlehensvertrag nur bestätigt, was im Kooperationsvertrag und in der Sanierungsvereinbarung steht.

Dann hätte HAM im Darlehnsvertrag Forderungen gestellt die dem Kooperationsvertrag widersprechen.

Verzichtet hat es auf gar nichts

Doch. Auf die Anwendung des §12 Nr 6 letzter Halbsatz der Satzung der GF-GmbH.

Ansonsten sehe ich es genauso wie der Amafan


Genauso kann man sagen, dass ihn auch jedes Gericht auslachen würde, wenn er die KGaA aktuell deswegen in die Insolvenz schickt weil das Präsidium das nicht unterschreibt.

Nur, in beiden Fällen besteht kein Grund für eine Haftung durch den Verein bei Verweigerung der Unterschrift. Denn das Präsidium hat keine Pflichtverletzung begangen die zur Insolvenz führt und das ist das Entscheidende. Das Präsidium als Gesellschafter haftet nicht für unternehmerische Fehlentscheidungen oder Fehler der Geschäftsführung. Gesellschafter haften bei Pflichtverletzungen(z.B. Insolvenzverschleppung) oder existenzvernichtende Eingriffe in die Geschäftsführung die zur Vernichtung von EK führen(z.B. Entzug von Vermögenswerten für eigene Zwecke oder Maßnahmen die zur Kündigung von Darlehen führen).

Wenn der Darlehensvertrag später durch das Präsidium gebrochen wird, dann schaut das schon mal grundsätzlich anders aus. Denn damit hat das Präsidium dann aktiv und vorsätzlich in die Geschäfte der KGaA eingegriffen, was zur Kündigung eines Darlehens führt.

Es ist eben ein riesen Unterschied ob man ein Darlehen aufgrund von Bedingungen ablehnt, oder ob man einen Vertrag bricht der zur Kündigung eines Darlehens führt.


Ich gehe davon aus, dass für die Anwälte der wahre Grund einer möglichen Haftung des Vereins, nicht von der Annahme oder Ablehnung des Darlehens liegt. Sondern in der grundsätzlichen Beziehung zwischen Verein und KGaA.

Aber man kann ja sagen was man will, keiner denkt auch nur im Entferntesten daran, hier irgendwas zu ändern. Deshalb enden alle Präsidien immer wieder mit dem gleichen Problem.
Für den Verein eher nachteilige Entscheidungen unter dem Vorwand einer möglichen persönlichen Haftung in der KGaA. Und der Investor weiß das geschickt zu nutzen um immer mehr Abhängigkeiten zu schaffen und eigene Interessen durchzusetzen.


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