Anmerkungen zu Punkt 6. (Forum)
Das Folgende ist Ihnen nicht bekannt, denn sonst hätte es Ihren Brief nicht gegeben::
6. Diese Rechtsprüfung durch das Prozessgericht wird die Bestellung des Notvorstandes durch das
Registergericht nicht bestätigen. Es gibt nämlich immer noch den am 14.11.2011 gewählten
Vorstand Schneider, Maget, Hauner und diese sind im Amt, auch wenn sie seit dem
13.03.2013 vom Aufsichtsrat und nachfolgend Monatzeder und danach von Mayrhofer gehindert
worden sind, ihr Amt auszuüben. Weil das so ist, verbietet § 29 BGB die Bestellung eines Notvorstandes.
Das Registergericht und das Oberlandesgericht haben dem Antragsteller Siegfried
Schneider mit der Entscheidung eine Gefälligkeit erwiesen und es wird zu prüfen sein, ob diese
Gefälligkeit rechtswidrig erfolgte.
Es ist immer wieder schön zu lesen, dass Hr. Veauthier in die Zukunft sehen kann und jetzt schon weis, was ein Prozessgericht "irgendwann" entscheiden wird. Aber für die "Rechtssicherheit beim TSV" macht es natürlich Sinn gegen alles zu klagen, was einem nicht passt.
Auch wenn Maget und Hauner bereits bestätigt haben, dass Sie sich nicht mehr als Vorstände sehen und auch nicht mehr im Vereinsregister eingetragen sind, weis nur Hr. Veauthier, als "Wahrer der alleinigen Wahrheit", das beide noch Vorstand sind.
Das Registergericht ernennt einen Notvorstand zur Einberufung einer "Delegiertenversammlung", obwohl es lt. aktueller Satzung des TSV (siehe gültige im Registergericht eingetragene Satzung) überhaupt keine Delegierten mehr gibt nur damit hier ein evtl. Problem bei der Ladung der letzten Delegiertenversammlung "zu heilen".
Im Registergericht sind Vorstände eingetragen, die sich nicht mehr als Vorstand sehen (Monatzeder und Holzer). Das Mitglied Kiermair klagt mit Veauthier darauf, dass drei andere Personen noch Vorstand sind (Schneider, Hauner, Maget) aber mindestens zwei von den dreien sehen sich definitiv nicht mehr als Vorstand und eingetragen im Vereinsregister sind alle drei nicht mehr. Ein Präsidium wird nach aktueller (lt. Registergericht) Satzung durch eine Mitgliederversammlung gewählt, aber das Registergericht trägt diese drei Vorstände (Mayerhofer, Schmidt, Altmann) nicht ein, da das Mitglied Kiermair gegen die Wahl klagt. Wenn das nicht eine Situation ist in der ein Mitglied des Verwaltungsrates des TSV einen Notvorstand beantragen darf/soll/muss und das Registergericht diesem Antrag statt gibt, dann sollte Hr. Veauthier doch mal eine "sinnvollere" Situation für einen Notvorstand darstellen. Mir fällt echt keine ein und ich bin recht kreativ. 
