Negative Publizität... (Forum)

Saul Goodman, Friday, 12.12.2014, 23:53 (vor 4133 Tagen) @ Herbert

bedeutet, dass das Publikum, solange bestimmte Tatsachen in das [...] Vereinsregister [...] nicht eingetragen sind, darauf vertrauen darf, dass diese nicht vorliegen (z. B. Abberufung des eingetragenen Vereinsvorstands, Änderung des gesetzlichen Güterstandes). Vgl. § 15 HGB, § 29 GenossenschaftsG, §§ 68, 1412 BGB. Siehe auch: positive Publizität, öffentlicher Glaube, Publizität.

Wenn der von Dir zitierte Eintrag aktuell ist, dann gilt in diesem Fall, dass Mayrhofer kein Präsident ist.


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