Untreue ist in Deutschland eine Straftat nach § 266 StGB (Forum)

Schindluderrei @, Monday, 27.05.2019, 15:20 (vor 1801 Tagen) @ Amafan

Wenn du dir § 266 StgB anschaust geht es hier darum, dass der Vorstand die Interessen des Vereins was dessen Vermögen betrifft in der Weise wahrnehmen muss, dass dem Vereinsvermögen kein Schaden zugefügt wird. Er sagt also nicht, so jetzt bin ich mal untreu sondern er schmälert das Vereinsvermögen, er fügt dem Vereinsvermögen Schaden zu.

Fakt ist, dass uns das NLZ nicht gehört. Wenn wir xx € an das NLZ überwiesen oder xx € an Kosten dafür übernehmen bekommen wir hierfür was als Gegenleistung? Die Spieler des NLZ landen wo? Beim Verein oder bei der KGaA? Was haben wir hiervon? Da zieht auch das Argument nicht, dass wir 40% an der KGaA halten. Der Anteil hat jetzt einen Wert von € 0.- und hat nach der Kostenübernahme/Geldspritze an die KGaA einen Wert von € 0.-
Daher wird hier Vereinsvermögen ausgegeben, ohne Gegenleistung und ohne Wertsteiegerung eines Aktivas des Vereins um die gleiche Summe. Damit ist für mich der Tatbestand erfüllt. Ich würde das als Präsidium nie und nimmer genehmigen ohne nicht zumindest die MV gefragt zu haben.
Selbst wenn wir das Geld in Form eines Kredits zur Verfügung stellen würde, wäre dies für mich genauso problemtisch, da wir damit rechnen mussen das Geld nicht wieder zu sehen. Das wissen wir spätestens seit wir unsere Altforderungen stunden mussten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion