Die Satzung des e.V. (Forum)

Herbert, Friday, 22.05.2026, 01:28 (vor 12 Stunden, 53 Minuten) @ MalikShabazz

Du schreibst, dass die e.V.-Satzung bei Tochtergesellschaften der Stadiongesellschaft nicht mehr greift. Das stimmt so nicht, und ich erklär dir auch warum: Die Gründung von Tochtergesellschaften braucht die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Und es gilt sogar noch explizit, dass dafür 75% Mehrheit nötig sind. Der Geschäftsführer der Stadiongesellschaft kann also nicht einfach mal eben eine Tochter gründen – er braucht die Gesellschafterversammlung, und die ist aktuell der e.V.

Dazu würde ich gerne die Satzung und die Geschäftsordnung (ok, so einschneidende Beschränkungen für die Geschäftsführer stehen meistens in der Satzung selbst) lesen und die hab ich halt nicht.

Denn was macht der Verein, wenn er in der Gesellschafterversammlung der Stadiongesellschaft der Gründung einer Enkeltochter zustimmt? Er fasst einen Beschluss „in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften". Und genau das steht in 11.3.6 lit. b) der Vereinssatzung. Aber selbst wenn du sagst, der letzte Teilsatz bezieht sich nur auf „Satzungsänderungen"

Es geht in 11.3.6 lit. b) definitv nur um Satzungsänderungen ansonsten müsste das Präsidium bei jeder Gesellschafterversammlung (z.B. auch bzgl. Wandlung von Darlehen in Genusscheine in der KGaA) vorher Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung "fragen" und nein, das ist nicht so und das ist auch gut so, sonst wäre ein Arbeiten für das Präsidium praktisch nicht möglich.

– die Gründung einer Gesellschaft durch die Tochter ist trotzdem ein „Erwerb und Gründung von Gesellschaften", nur halt mittelbar. Und nirgendwo in 11.3.6 steht, dass nur unmittelbare Beteiligungen gemeint sind.

Da könntest Du recht haben, allerdings würde ich mich da nicht drauf verlassen je nachdem wie die Satzung der Stadionbetreibergesellschaft wirklich gestaltet ist und vor allem wie die "Satzung" dann vom jeweiligen Präsidium "gelebt" wird. Zumindest diskutierbar ist der Punkt auf jeden Fall.

Ja, korrekt, das sind Regelungen im Innenverhältnis. Aber das heißt nicht, dass sie zahnlos sind. Wenn das Präsidium sich nicht dran hält, mag das Geschäft nach außen wirksam sein – aber intern hat das Konsequenzen bis hin zur Abberufung. Und spätestens wenn ein Mitglied dagegen klagt, wird ein Gericht prüfen, ob die Satzung eingehalten wurde.

Na das ist mal eine "knackige" Strafe wenn das "bis hin zur Abberufung" gehen kann. ;-) Aber ja, Du hast recht, im Extremfall geht es halt um Schadensersatz, aber das ist halt sehr schwer zu beziffern und eine Abberufung ist jetzt nicht wirklich ein Drama.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion