Merz mag tomtom & Co. nicht – er will Klarnamen im Netz (Forum)
Die DSGVO "greift" gegenüber den Ermittlungsbehörden bzw. auf jeden Fall gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht, da die eben ein "berechtigtes Interesse" an der Herausgabe der Daten haben.
Das hat doch romirei geschrieben, dass die Ermittlungsbehörden eben KEIN berechtigtes Interesse aufzeigten.
Da kann ich mal reinkorinthenkacken: dem Gesetz nach haben die Behörden das "berechtigte Interesse" an den Daten und damit auch das Recht sie zu bekommen. Der Fehler liegt hier klar im persönlichen Verhalten der ausführenden Personen, die ein "öffentliches Interesse" (kein "berechtigtes") an der weiteren Strafverfolgung offenbar verneinten und, wie Herbert schon richtig schrieb, sich die Arbeit sparen wollten.
In kurz: die Gesetzeslage ist absolut ausreichend, dass solche Taten verfolgt werden können, die Daten herausgegeben werden müssen.
Die Staatsanwält*innen scheuen offenbar, aus welchen Gründen auch immer, den Aufwand, worin das Problem liegt.
