Umwandlung von Darlehen in Anteile (Forum)
Richtig. Präzise gesagt nur aus dem 3. Satz des 11.6.3 b).
11.3.6 Im Innenverhältnis gilt: Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des
Verwaltungsrats einzuholen bei:
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b) Erwerb und Gründung von Gesellschaften; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an Kapitalerhöhungen gegen Einlagen an Gesellschaften; Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über Satzungsänderungen;
Eher 2. Satz und da der 2. Teilsatz des 11.6.3 b).
b) Erwerb und Gründung von Gesellschaften; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an Kapitalerhöhungen gegen Einlagen an Gesellschaften; Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über Satzungsänderungen;
Beim 3. Satz handelt es sich eher darum zu verhindern, dass die Einflussmöglichkeiten des e.V. quasi über die "Hintertür" einer Satzungsänderung bei der KgaA verändert werden.
