Die Eintragung des Präsidiums im Vereinsregister... (Forum)

Rechtspfleger, Monday, 29.06.2015, 18:11 (vor 3936 Tagen) @ harie
bearbeitet von Rechtspfleger, Monday, 29.06.2015, 18:21

Rechtspfleger in der Linkshänderschule oder wie?

Kannst Du mir mal sagen warum Du gleich beleidigend reagierst? Wenn Du andere Erkenntnisse hast steht Dir ja frei diese hier darzulegen.

Eine online-Suche zum Theme "Eintragung Vorstand Vereinsregister" ergibt unter anderem folgendes:


http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/eintragungen-im-vereinsregister.html

Auszug:

Wichtig: Allein die Eintragung des Vereins als solchem im Vereinsregister hat eine rechtsbegründende Wirkung sowie die Eintragung von Satzungsänderungen. Alle anderen Eintragungen haben lediglich rechtsbeschreibende Wirkung. Diese ist also unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister.

Dazu zwei Beispiele:
◾Satzungsänderung: Auf einer Mitgliederversammlung beschließt Ihr Verein eine Satzungsänderung. Diese wird erst dann rechtswirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurde.
◾Vorstandswahl: Auf einer Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Neben Ihnen als Vereinsvorsitzendem werden zwei weitere Mitglieder neu in den Vorstand gewählt. Unabhängig nun von der Eintragung in das Vereinsregister sind diese beiden neuen Vorstandsmitglieder wirksam zu Vorständen bestellt worden und können demnach auch ihre Aufgaben für den Verein erfüllen.

Das gleiche schreibt übrigens auch ein bayerischer Notar: http://www.notar-pegnitz.de/tipps-vereinsregister.pdf

Das entspricht darüber hinaus übrigens auch der Praxis bezüglich der Geschäftsführung in einer GmbH. Warum sollten beim Verein da strengere Maßstäbe gelten?

Ich erwarte also entweder eine klare Widerlegung meiner Aussage oder eine Entschuldigung.


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