Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark? (Forum)
Der Kooperationsvertrag ist sicherlich problematisch, aber eine Weitergabe der Lizenz ist ja nicht verboten. Allerdings greift der Kooperationsvertrag sehr stark in die Eintscheidungen des e.V. ein und da fällt mir folgendes in der Satzung des BFV auf:
"Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist."
@Herbert. Ist das nicht einfach der verklausulierte Passus zur 50:1 Regelung?
jein
Es ist eher so, dass in der 50+1 Regelung (der §45 beim BFV) auf diesen Passus (steht in §8 unter 1.) hingewiesen wird, also eher noch wichtiger bzw. "grundsätzlicher" als 50+1. Hier die eigentliche 50+1 Regelung des BFV:
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Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 8 Abs. 1 sein. Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 Prozent, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
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Hier ist die Formulierung im letzten Satz "...dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht." auch wichtig, da damit irgendwelche einschränkenden Regelungen in Verträgen, etc. zumindest hochkritisch für die Lizenzerteilung sind.
Könnte eigentlich der Vorstoß bzgl. der Rückeingliederung der U21 in den e.V. mit dieser Satzungsänderung etwas zu tun haben? Mir ist eh nicht klar, warum das U21 Thema jetzt unbedingt aufs Tablett muss.
Das ist kein "Vorstoß" des e.V., sondern der Tatsache geschuldet, dass Geld bei der KgaA nicht unbegrenzt vorhanden ist und daher das Thema "braucht die KgaA die U21" diskutiert wird. Da müssen sich die e.V.-Verantwortlichen halt überlegen "braucht der e.V. eine U21" (wenn die KgaA entscheidet, dass die Gelder besser bei der A-Jugend bzw. der 1. Mannschaft ausgegeben werden) und wie bzw. in welcher Form (evtl. gemeinsam mit der KgaA oder über eine Kooperation oder ...) kann der e.V. sich eine U21 leisten.
