Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark? (Forum)
Bislang konnten Kapitalgesellschaften Mitglied im Verband und Lizenznehmer sein. Das ist künftig nicht mehr der Fall. Lizenznehmer kann nur ein Verein sein. Ob der dann seine Lizenz vertraglich an seine Kapitalgesellschaft weiterreicht, ist seine Sache. Der Verband ist da raus.
Den Kooperationsvertrag berührt die Änderung m.E. insofern, als darin (Zitat) geregelt ist: "Der e.V. darf keine Lizenz für eine erste Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb einschließlich der Dritten Liga und der Regionalliga beantragen. Ausdrücklich auch nicht im Falle einer Insolvenz der KGaA."
Dieser Passus hat sich dann mit Sicherheit erledigt.
Mit der Satzungsänderung erfolgt eine Anpassung der Satzung des BFV an die des DFB durch Übernahme des §16c. Hier ist das Lizenz-Antragsrecht für Kapitalgesellschaften geregelt. Sprich die 50+1 Regel.
Sag mers mal so. Es wird damit die 2017 eingeleitete Konkretisierung vollendet.Es ändert sich also erst mal nichts und es hat auch keine Auswirkung auf den Kooperationsvertrag. Da hier nur geregelt ist was pasiert wenn diese 50+1 Regel wegfällt.
Da der BFV an die Regularien des DFB gebunden ist, würde die 50+1 Regel nicht nur im DFB wegfallen, sondern folglich auch in den Landesverbänden.
