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BGH, Monday, 25.07.2016, 07:48 (vor 3560 Tagen) @ Herbert

sind nicht 30 Tage, es sind 21 Tage(3 Wochen)
BGH-Urteil 24.05.2005, IX ZR 123/04

1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen dem BGH drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.


2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.


3. Beträgt die Liquiditätslücke 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird.


Du hast natürlich insgesamt trotzdem Recht. Es wird für einen Geschäftsführer bei 1860 dadurch nicht einfacher sondern eher schwieriger.


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