Der Doktor im Zentrum der Macht angekommen (Forum)

harie, Thursday, 09.03.2017, 18:01 (vor 3321 Tagen) @ Busfahra_

Der Beirat ist ein Gremium der Geschäftsführungs-GmbH, und ersetzt in diesem einen Punkt die Hautversammlung(Präsidium).
Der Beirat hat in dieser GF-GmbH, durch den Gesellschaftsvertrag(= GmbH-Satzung), die alleinige Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Es gibt da also Nichts dazwischen.
Zu jeder Entscheidung innerhalb dieser Befugnis braucht er(per Geschäftsordnung für den Beirat) die Zustimmung des VR des e.V.
Er kann als nichts tun, nicht mal husten, ohne Zustimmung des VR des e.V.

Damit ist er aber genau genommen überflüssig.
Diese Aufgabe kann genauso gut, so wie das bei einer GmbH auch üblich ist, die Hauptversammlung ausführen. Also w.o. genannt das Präsidium, mit wiederum der Zustimmung durch den VR. Allerdings dann nicht durch eine Geschäftsordnung, sondern gemäß der Satzung des e.V.

Der Beirat hat keine weitergehenden Rechte, die nicht auch der Aufsichtsrat der KGaA hätte. In der GmbH gibt es keine Geschäfte zu überwachen, weil dort keine gemacht werden. Wildmoser wollte den Aufsichtsrat des e.V. aus der Entscheidung über die Geschäftsführung raushalten. Nur dazu diente dieser Beirat in der Kombination mit der entsprechenden Formulierung in der Satzung des e.V..

Problem, wenn man diesen Beirat als ersatzweise Hauptversammlung beibehält, dann muss diese Zustimmungspflicht des eV-VR in die verbindliche Satzung der GF-GmbH und nicht in eine interne Vereinbarung des Gremiums. Damit wäre eine Änderung der Befugnisse dieses Gremiums nur mit Zustimmung der Mitglieder des e.V. möglich und nicht durch interne Absprachen innerhalb eines Gremiums.

Auch das sind Dinge die vor einem Verkauf von weiteren Anteilen nachgebessert werden müssen. Die aktuelle Festlegung dass die KGaA zu 100 % in der Hand des e.V. sein muss, sehe ich als nicht relevant. Und zwar für den Fall, dass bereits beim Verkauf der Aktien an Ismaik 2011, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von entsprechenden stimmberechtigten Anteilen an der GmbH vereinbart wurde, für den Fall dass 50+1 fällt.
Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Beschränkung in der e.V. Satzung. So dass diese neuen Regelung erst ab Beschluss und Eintragung im Januar 2015 gilt. Aber nicht rückwirkend auf 2011. Sollte also Ismaik eine solche Wandlungsoption oder ähnliches haben, dann kannst die Satzung des e.V. in diesem Punkt wohl in der Pfeife rauchen. Er hätte dann bereits eine einseitige Option die der Zustimmung des Vereins gar nicht mehr bedarf. Und die das damalige Präsidium mit Zustimmung des Aufsichtsrats bereits genehmigt hat.

Vermutlich wird es dann wieder vor Gericht gehen, und ich tippe darauf, dass Ismaik dann gewinnen wird. Weil wir nie einen Prozess gewinnen mit unseren bauernschlauen Funktionären die immer glauben sie könnten Gott und die Welt über den Tisch ziehen, und sich dafür ihre eigenen Regeln machen.

Schau mer mal was da noch weiter passieren wird. Vermutlich aber nichts.
Weil wir fast nie handeln solange es noch korrekt möglich ist. Sondern immer erst dann wenn das Messer nicht mehr nur auf der Brust sitzt, sondern schon halb drinsteckt. Und es bereits zu spät ist. So ist es auch hier wieder.
Is ja auch Alles wichtiger als der Schutz der Interessen des Vereins.

Wenn die 50+1 Regel fällt und Ismaik eine entsprechende Option ziehen kann, dann brauchen wir nicht anzufangen erst wieder irgendwelche Kontroll- und Mitsprachefunktionen nachträglich installieren zu wollen. Wenn dann müssen wir das jetzt machen. Um die Existenz der 50+1 Regel für unsere Interessen belanglos zu machen. Also erforderliche Satzungsänderungen im e.V. und in der GF-GmbH zu machen solange WIR das alleinige Sagen haben und nicht die Zustimmung von Dritten erforderlich ist.

Wie auch immer.
Auf die Löwen!


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