Anmerkungen zu Punkt 4. (Forum)

Herbert, Saturday, 13.12.2014, 23:58 (vor 3422 Tagen) @ Winkeladvokat

Das Folgende ist Ihnen nicht bekannt, denn sonst hätte es Ihren Brief nicht gegeben::
4. Auch wenn die Bestellung des Herrn Mayrhofer und des Herrn Heinz Schmidt als Notvorstand
durch das Registergericht erfolgt und vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist, steht
fest, dass beide Entscheidungen gegen geltendes Recht (§ 29 BGB) und insbesondere gegen das
GG (Art. 19) der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und damit nichtig sind
Mit der Bestellung des Notvorstandes hat das Registergericht das Selbstbestimmungsrecht des
Vereins verletzt und § 29 BGB wissentlich falsch angewendet.

Wenn natürlich alle Gerichtsentscheidungen die gegen Hr. Veauthier ausfallen nicht gelten und "insbesondere" (ich liebe dieses Wort) gegen das GG verstossen, dann hat man kaum eine Möglichkeit zu argumentieren.

Veauthier hat aber jetzt anscheinend ein "allgemeines" Problem mit der Bestimmung eines Notvorstandes da dies in die "Selbstbestimmung" des TSV eingreift. Interessanterweise hat Hr. Veauthier vor kurzem noch selbst einen Notvorstand vorgeschlagen (Hr. Meidert), aber das hat dann nicht geklappt. Wenn jetzt ein anderer Notvorstand bestellt wird, der Hr. Veauthier nicht passt, dann ist das natürlich nicht o.K.. Erinnert mich irgendwie daran, dass sich ein Hr. Kiermair für ein Amt beim TSV vorschlagen lässt und wenn die Wahl dann nicht klappt, dann ist die Wahl natürlich nicht gültig.


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