Gläubigerausschuss der KGaA (Forum)

Klarsteller, München, (vor 21 Tagen) @ cemetery grandstand

Ohne zu sehr mit juristischen Details langweilen zu wollen, zitiere ich die Aussagen dazu aus einem Kommentar zur InsO:

"Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht ebenso wenig wie die Pflicht, das Amt anzunehmen. Das Gericht ist in jedem Fall in der Bestimmung der Gläubigerausschuss-Mitglieder und der Gruppenbesetzung frei und hat sein Ermessen zum Wohle des Verfahrens auszuüben."

"Da das Amt mit Haftungsgefahren verbunden ist, kann das Gericht nur Personen bestellen bei denen es von der Bereitschaft zur Wahrnehmung des Amtes definitiv Kenntnis hat."

"Weitere Voraussetzung ist, dass das Mitglied des Ausschusses in der Lage ist, die Aufgaben auch wahrzunehmen, indem es ausreichend die notwendigen Kenntnisse hat. [...] Das Insolvenzgericht sollte deswegen auf insolvenzrechtliche oder zumindest betriebswirtschaftliche Kenntnisse Wert legen und solche bei dem in Betracht kommenden Ausschussmitglied kurz nachfragen."

Wichtig erscheint mir noch, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen vorläufigen GLA handelt, über dessen Beibehaltung, Auflösung oder Umbesetzung die Gläubigerversammlung am 1.12. entscheiden kann.


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