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Versammlungsgesetz, Thursday, 13.11.2014, 01:08 (vor 4159 Tagen) @ Joerg

wahrscheinlich hast du recht, unter straftaten hatte ich immer was anderes verstanden ...

ich werde in zukunft wohl jeglich menschenansammlung über drei personen meiden müssen, beim fussball nur noch brav auf der haupttribühne sitzen, zwischenrufe unterlassen, brav konsumieren, aber nicht zuviel trinken, und dann schweigend nach hause gehen ....

Gut so.
Aber solltest Du die Absicht haben zuvor noch am Street-Work-Bus bei den Giasinga Buam vorbeizuschauen, dann lass den Fan-Schal daheim.

§17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,

2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

:-P


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