Löwenbomber entlassen? (Forum)
Artikel 52 Fanbeauftragter; Behindertenfanbeauftragter
(1) Der Club muss mindestens einen hauptamtlichen Fanbeauftragten, im Fall der Zuge-hörigkeit zur Bundesliga mindestens einen zweiten hauptamtlichen Fanbeauftragten beschäftigen, der/die über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, z. B. aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zu der Fanszene oder entspre-chender Ausbildung. Eine von der hauptamtlichen Beschäftigung abweichende Teil-zeit-, geringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der hauptamtlich zu beschäftigenden Fanbeauf-tragten zulässig. Der (hauptamtliche) Fanbeauftragte ist verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungsangeboten der DFL teilzu-nehmen und mit den Sicherheits- und Fanbeauftragten der anderen Clubs kooperativ zusammenzuarbeiten und an der Sicherheitsbesprechung vor einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagsbezogenen Sicherheitsbesprechungen teilzunehmen. Ei-ner der hauptamtlich beschäftigten Fanbeauftragten oder einer seiner entsprechend qualifizierten Vertreter ist außerdem verpflichtet, bei jedem Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufenthaltsorten der Fans am Spieltag anwesend und erreichbar zu sein und sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten auch bei kurzfristi-gen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhaltensweisen der betreffen-den Fanszene (z.B. Protestaktionen, geschlossenes Sammeln im Stadionumfeld) in unmittelbarer Nähe zu den Fans aufzuhalten.
