Ich versteh' jetzt langsam gar nix mehr.
Dachte, wenn es hart auf hart kommt hätte der e.V. aufgrund 50+1 mittels Geschäftsführungs-GmbH das Sagen ... ??
Natürlich hat der e.V. das Weisungsrecht.
Dabei steht allerdings nicht der direkte Eingriff ins das Tagesgeschäft im Fokus so wie das bei einer entsprechend formulierten GO für GF der Fall wäre.
Danke. Das ist nachvollziehbar.
Aber könnte rein theoretisch der e.V. in diesem konkreten Beispiel das Sponsoring der Bayerischen durchdrücken?
Würde ich definitv bejahen.
Auch wenn es natürlich nicht das Ziel sein kann, ständig in das Tagesgeschäft einzugreifen. Aber diese Sache finde ich dann doch etwas grundlegender als ob ich jetzt einen Spieler x oder y verpflichte. Allein schon wegen einer zeitigen Planung (gut, das passt jetzt gar ned zu 60).
Ich sehe da ehrlich gesagt sowieso wenig Sinn Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung durch die Gesellschafter genehmigen zu müssen. Zumal ich dies ja auf Infront ausgelagert habe. Wenn man sich überlegt, dass bei Vetragsvolumen von 150.000 Euro ja beinahe jeder Sponsorenvertrag betroffen ist. Bei durchschnittlichen Vertragslaufzeiten von 3 Jahren fallen da auch Veträge mit 50.000 Euro jährlich drunter. Das ist ja ein Witz.
Ich weiß nicht ob da nicht was ziemlich schief läuft.
Folgt man der SZ ergeben sich ja Optionen von "der GF muss alle fragen" bis "er muss eigentlich keinen Fragen".
Für mich kommen da dann nur zwei Szenarien in Frage.
1. Es gilt die Zustimmung der Gesellschafter der KGaA weil es dabei um die Geschäfte dieser Gesellschaft geht und mangels entsprechender Regelungen in der Satzung der KGaA, durch eine GO für die GF für Ersatz gesorgt wird.
2. Es ist nur die Zustimmung der GmbH-Gesellschafter nötig weil die GmbH an sich die Geschäftsführung der KGaA inne hat. Deshalb die Geschäftsordnung auch nur für das Innenverhältnis der GmbH zu betrachten ist.
Wenn ich mir jetzt mal überlege, dass HI von Beginn an versucht Kompetenzen in den KGaA-AR zu verschieben bzw. seit 2014 generell in die KGaA. Zusammen mit den Forderungen nach Satzungsänderungen bzgl. der Geschäftsführer aus 2017, dann ergibt sich daraus Szenario 2 als ziemlich wahrscheinlich aktuell zutreffend. Also nur die Zustimmung der Gesellschafter der GmbH.
Allerdings wirft das dann schon zumindest die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung auf.
Dann hätte natürlich auch Hasan Ismaik damit nicht viel zu tun weil es ihn nicht betreffen würde.