Schlammcatchen ohne Reisinger

Randpositionslöwe, Saturday, 06.04.2019, 20:03 (vor 1852 Tagen) @ Amafan

https://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.exklusives-az-interview-tsv-1860-robert-reisinger-schlammcatchen-ist-nicht-meine-disziplin.1551b7cf-7fca-43d1-ae0b-f9b198a5c536.html

Im AZ-Interview spricht Reisinger über seine Pläne für die Löwen-Zukunft, die finanzielle Situation des Vereins und die Sticheleien seines Rivalen Stimoniaris.

Es ist schön zu lesen wie besonnen unser Präsident auf vieles reagiert. Das macht ihn vertrauenswürdig. Bei den Plänen sieht es m.E. anders aus. Da sehe ich keine konkreten Ansätze, welche der e.V. in Angriff nehmen würde, bzw. anscheinend könnte. Es bleibt wohl beim langsamen bohren durch dicke Bretter. Ich bezweifle halt, dass man damit bei HI sehr weit kommt. Es gibt für Ihn eigentlich keinen Grund über eine Kapitalerhöhung seine 60% zu verwässern, und warum sollte ein anderer investieren, solange HI 60% hat. Anyway. Ich bin gespannt, ob wir als Mitglieder auf der MV dann noch wie versprochen interessanteres zu hören bekommen. Das klingt nämlich schon ganz dolle transparent und informativ. Das Problem bei diesen persönlichen Informationen auf Versammlungen ist dann bloß immer das verifizieren. Findet das im Moment der Informationsweitergabe statt, oder hat das eine Haltbarkeit, oder muss sich das gar noch bestätigen? Weil was wurde uns da schon alles versprochen. Wieviel Stadionkommissionen haben schon Präsidien gemacht und verworfen. Wenn es nach den persönlichen Infos an die Mitglieder ginge hätten wir schon mindestens 5 Turnhallen, und die Gemeinnützigkeit wäre seit Jahren gelöst...

Aber, Scheiß drauf.
Sollten sie kein Geld mehr nehmen bis Juni kriegt er meine Stimme, obwohl ich aufgrund meiner Meinung ja nur peripher zur Löwenfamilie gehöre.

Schlammcatchen ohne Reisinger

Commander, Monday, 08.04.2019, 10:43 (vor 1851 Tagen) @ Randpositionslöwe

... Ich bezweifle halt, dass man damit bei HI sehr weit kommt. Es gibt für Ihn eigentlich keinen Grund über eine Kapitalerhöhung seine 60% zu verwässern, und warum sollte ein anderer investieren, solange HI 60% hat.

Ich hab letztens gelesen, dass der Komplementär einer KG eine Kapitalerhöhung machen kann und dafür KEINE Zustimmung der Kommanditisten braucht.

Wer ist fit im Handelsrecht und kann das kommentieren?

Kapitalerhöhung?

Herbert, Monday, 08.04.2019, 15:10 (vor 1851 Tagen) @ Commander

Stimmt, aber leider bleibt immer noch der Kooperationsvertrag der dazu führt, dass neue Investoren zumindest eher "zurückhaltend" sein werden / sein sollten. Sonst haben wir den nächsten Investor der sich vom e.V. "betrogen" fühlt.

Kapitalerhöhung?

Commander, Monday, 08.04.2019, 15:43 (vor 1850 Tagen) @ Herbert

Stimmt, aber leider bleibt immer noch der Kooperationsvertrag der dazu führt, dass neue Investoren zumindest eher "zurückhaltend" sein werden / sein sollten. Sonst haben wir den nächsten Investor der sich vom e.V. "betrogen" fühlt.

Schon klar. Mir gings nur darum, zu klären, dass eine Kapitalerhöhung nicht von der Zustimmung Ismaiks abhängt.

Kapitalerhöhung?

harie(ohne R), Tuesday, 09.04.2019, 10:05 (vor 1850 Tagen) @ Commander

Braucht man.
Bei einer Kapitalerhöhung braucht man die Zustimmung aller Gesellschafter.
Ausnahme: Bei Insolvenzgefahr kann eine Kapitalerhöhung auch gegen den Willen eines Gesellschafters durchgeführt werden.

Kapitalerhöhung?

Commander, Tuesday, 09.04.2019, 11:17 (vor 1850 Tagen) @ harie(ohne R)

Braucht man.
Bei einer Kapitalerhöhung braucht man die Zustimmung aller Gesellschafter.

Wie schon geschrieben, hab ich's genau anders gelesen. Hast Du einen Beleg, eine Quelle?

Ausnahme: Bei Insolvenzgefahr kann eine Kapitalerhöhung auch gegen den Willen eines Gesellschafters durchgeführt werden.

Kapitalerhöhung?

harie(ohne R), Tuesday, 09.04.2019, 12:28 (vor 1850 Tagen) @ Commander

Braucht man.
Bei einer Kapitalerhöhung braucht man die Zustimmung aller Gesellschafter.


Wie schon geschrieben, hab ich's genau anders gelesen. Hast Du einen Beleg, eine Quelle?

Ausnahme: Bei Insolvenzgefahr kann eine Kapitalerhöhung auch gegen den Willen eines Gesellschafters durchgeführt werden.

Andersrum wird ein Schuh draus.
Die Komplementärs-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt hat also kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Muss aber als Vollhafter zustimmen.

Daraus ergibt sich in der Satzung der KGaA folgendes:

Abschnitt IV
Hauptversammlung

§ 20 Zuständigkeit, Zustimmungsvorbehalt

(1) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
...
8. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

(2)(2) Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Absatz (1) Nr. 1, 7,8,10 und 11 bedürfen
der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

§23 Beschlussfassung

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.
Für Beschlüsse gemäß § 20 Abc. 1 Nr. 8 betreffend Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen sowie die Ausgabe neuer Aktien ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit
des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals erfordert,
genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist,
die einfache Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals.

Kapitalerhöhung?

Commander, Tuesday, 09.04.2019, 13:56 (vor 1850 Tagen) @ harie(ohne R)


Andersrum wird ein Schuh draus.
Die Komplementärs-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt hat also kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Muss aber als Vollhafter zustimmen.

Daraus ergibt sich in der Satzung der KGaA folgendes:

Abschnitt IV
Hauptversammlung

§ 20 Zuständigkeit, Zustimmungsvorbehalt

(1) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
...
8. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

(2)(2) Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Absatz (1) Nr. 1, 7,8,10 und 11 bedürfen
der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

§23 Beschlussfassung

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.
Für Beschlüsse gemäß § 20 Abc. 1 Nr. 8 betreffend Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen sowie die Ausgabe neuer Aktien ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit
des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals erfordert,
genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist,
die einfache Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals.

Okay, danke!

Dann geht also mit der Hereinnahme weiterer Investoren nix ohne HI. Folglich ist aber auch die Änderung des Kooperationsvertrags, die Reisinger jüngst in eine mInterview angesprochen hat, nur ein erster Schritt dahin, das zu ermöglichen, was aber ohne den Willen von HI sowieso nicht umsetzbar ist.

Kapitalerhöhung?

harie (ohne R), Tuesday, 09.04.2019, 16:43 (vor 1849 Tagen) @ Commander

Dann geht also mit der Hereinnahme weiterer Investoren nix ohne HI. Folglich ist aber auch die Änderung des Kooperationsvertrags, die Reisinger jüngst in eine mInterview angesprochen hat, nur ein erster Schritt dahin, das zu ermöglichen, was aber ohne den Willen von HI sowieso nicht umsetzbar ist.


Eine Änderung des Kooperationsvertrages würde damit wohl Hand in Hand gehen müssen.
Ohne HI geht da nix.

RSS-Feed dieser Diskussion