Frage an Mr Herbert (Forum)

harie(nich eingeloggt) @, Sunday, 12.07.2026, 14:29 (vor 14 Stunden, 21 Minuten) @ hjs nur mal so fragend

Wenn die KgaA in Insolvenz ist, brauchts dann eigentlich noch einen Aufsichtsrat? Im Moment beaufsichtigt doch eh der Insolvenzverwalter-Gott alles.

Ich mein das ernst. Die Geschäfte werden allein vom IV geführt, und der lässt sich doch nicht von euch beaufsichtigen.

Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet.
Der Insolvenzverwalter ist vorläugig eingesetzt und es wurde lediglich eine Verfügungsbefugnis aber noch keine Verwaltungsbefugnis angeordnet. D.h. die Geschäftsführung liegt nach wie vor bei Paula mit de Einschränkung, dass Geschäfte die die Insolvenzmasse tangieren könnten, schwebend unwirksam sind bis der Invsolvenzverwalter zustimmt, es sei denn er hat bereits zuvor seine Einwillgung erteilt. Ein sogenanter schwacher Insolvenzverwalter nach InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alternative 2.
Die faktische Geschäftsführung übernimmt der Verwalter erst mit Eröffnung des Hauptverfahrens ow dann auch die Verwaltungsbefugnis hinzukommt InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alterantive 1

Paula wird natürlich um jedes Risiko auszuschliessen bereits jetzt alle Entscheidungen mit dem Verwalter abstimmen egal ob er muss oder nicht. Alles andere wäre ja dumm.

Die KGaA existiert und der Betrieb wurde nicht eingestellt. Die Satzung hat die volle Gültigkeit und der Aufsichtsrat ist nach dem AktG vorgeschrieben. Mit Kündigung des Kooperationsvertrages entfällt aber auch die Sanierungsvereinbarung von 2017. Das bedeutet, dass das Präsidium Zustimmungsvorbahalte die dem AR durch die Geschäftsordnung der Geschäftsführer eingeräumt wurden aufheben kann, und wohl auch getan hat. Damit hat der AR wieder nur die Aufgaben die ihm per Gesetz oder Satzung zustehen. Genau genommen... er schaut bissl blöd in die Gegend und bestellt halt den WP.


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