Diese info liegt nicht seriös bewertbar vor.
Fraglich ist, ob der Verzicht auf des Vorkaufsrecht zustimmungspflichtig ist. Aber auch dazu haben wir noch zu wenig Informationen.
Es war ja der Verein in Person KCB, der den Käufer vermittelt hat. Jedenfalls wurde das so von Robert gesagt.
Das ist im Kooperationsvertrag in §3 Nr.3 folgendermaßen festgehalten:
Zum Einen das Erstverhandlungsrecht:
Beabsichtigt die HAM die von ihr erworbenen Aktien und/oder GmbH-Anteile und/oder Anteile an Tochterunternehmen an einen Dritten zum Teil oder insgesamt zu veräußern oder sonst wie zu verfügen, ist sie verpflichtet, noch bevor sie mit einem Dritten (Verkaufs)Verhandlungen aufnimmt, mit dem TSV 1860 e.V. oder einem vom Verein benannten Dritten (Verkaufs)Verhandlungen aufzunehmen und durchzuführen („Recht zur Erstverhandlung").
Sollten sich die HAM und der Verein bzw. ein vom Verein vorgeschlagener Dritter nicht innerhalb von zwei Monaten seit Beginn der (Verkaufs)Verhandlungen hinsichtlich der Modalitäten des Kaufvertrages und/oder sonstigen Übertragungsgeschäftes geeinigt haben, darf die HAM
Gespräche und (Verkaufs)Verhandlungen mit Dritten führen.
Zum anderen das Vorkaufsrecht:
Unabhängig von vorstehendem Absatz räumt die HAM dem TSV 1860 e.V.
und/oder einem von diesem benannten Dritten für jeden Fall der Veräußerung
und/oder sonstigen Verfügung von bzw. über Aktien und/oder GmbH~
Anteile und/oder Anteile an Tochterunternehmen, die die HAM erworben hat,
ein Vorkaufsrecht ein. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts hat die HAM dem
TSV 1860 e.V. bzw. einem vom TSV 1860 e.V. benannten Driften den Entwurf
des beabsichtigten Verkaufsvertrages mit einem Dritten, in dem sämtliche
Bedingungen des Rechtsgeschäftes enthalten sein müssen, zu übersenden.
Der TSV 1860 e. V. kann sein Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten ab
Zugang des Entwurfs durch Erklärung gegenüber der HAM ausüben. Für die
Fristeinhaltung ist das Datum des Zugangs der Ausübungserklärung beim
Investor entscheidend. Der TSV 1860 e.V. kann das Vorkaufsrecht auch in
der Form ausüben, dass er einen Dritten benennt, der das Vorkaufsrecht zu
den für das Vorkaufsrecht des TSV 1860 e.V. geltenden Bedingungen ausübt.
Im Übrigen gelten für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Vorschriften
der§§ 463 ff. BGB.
Ein Verzicht muss also nicht extra ausgesprochen werden und deshalb gibts auch keine Zustimmungspflicht. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht wurde bereits durch das Präsidium Dieter Schnieder vertraglich vereinbart , falls der Verein nicht innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Verkaufsabsicht sich selbst oder einen Dritten als Käufer benennen kann bzw ein Interessent des Vereins innerhalb von 2 Monaten mindestens den gleichen Kaufpreis eines Dritten bezahlt.
Ebenso ist festgehalten, dass der Käufer den Kooperationsvertrag in seiner aktuellen Form übernehmen muss. Also auch hier kein Zustimmungsvorbehalt, in diesem Fall weil keine Änderung.
Die HAM verpflichtet sich und garantiert, für den Fall, dass sie ihre Aktien
und/oder GmbH-Anteile und/oder Anteile an Tochterunternehmen insgesamt
oder zum Teil an einen oder mehrere Dritte verkauft oder sonst wie überträgt
und/oder belastet, dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte sich mindestens
den inhaltsgleichen Verpflichtungen unterwirft (im Wege des Vertrages zugunsten
des Vereins und der KGaA einschließlich deren T ochterunternehmen),
die für die HAM nach diesem Vertrag bestehen.
Es gibt einfach keine Zustimmungspflicht wenn nicht irgendwelche Änderungen in den Statuten der GmbH und/oder KGaA erfolgen die nach der Satzung des e.V. zustimmungspflichtig wären.