Meiner Meinung nach hat das keinen großen Nachrichtenwert. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wäre Grundvoraussetzung für die Schaffung des notwendigen Baurechts durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Allerdings liegt, wenn ich mich richtig erinnere, das GWS ohnehin im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Diesen müsste man sowieso ändern, wenn man einen Teilbereich davon mit einem vorhabenbezogenen BPL überplanen will. Da könnte man eigentlich auch die erforderlichen Festsetzungen in den bestehenden BPL reinschreiben und hätte dann nur ein statt zwei Verfahren. Vorteil für die Kommune bei einem vorhabenbezogenen BPL wäre lediglich, dass man dort mit den Festsetzungen nicht auf den Festsetzungskatalog nach §9 BauGB beschränkt ist.
So oder so benötigt sowohl die Änderung des bestehenden BPL als auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen BPL die entsprechenden Verfahrensschritte, also u.a. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Ich bin für so große und komplexe Vorhaben echt kein Experte, aber da jetzt ohne größere, fundierte Vorbereitung (Machbarkeitsstudien, Lärmgutachten, Verkehrsgutachten etc.) in so ein Verfahren reinzurumpeln wäre vermutlich der sicherste Weg, das ganze Projekt komplett zum Scheitern zu bringen. Deswegen glaube ich, dass auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan aktuell etwas voreilig wäre.