Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark? (Forum)

Sacklzement, Tuesday, 22.05.2018, 14:46 (vor 2918 Tagen)

Satzungsänderung: Spielrecht nur noch für Mitgliedsvereine

http://bfv.de/cms/der-bfv/verbandsspitze/news-2014_140191_spielrecht_nur_noch_fuer_mitgliedsvereine_237690.html

Damit ist die Horrorvereinbarung aus dem Kooperationsvertrag, die dem e.V. verbietet eine Herrenmannschaft oberhalb der Bayernliga (selbst im Insolvenzfall der KGaA) anzumelden wohl vom Tisch. Ismaik muss sich mit dem e.V. für eine Lizenz vertraglich einigen. Im Fall der Insolvenz der KGaA fiele das Spielrecht automatisch an den e.V. zurück.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Kraiburger, Tuesday, 22.05.2018, 14:55 (vor 2918 Tagen) @ Sacklzement

Ich verstehe die Änderung nicht ganz.


Der Lizenznehmer darf zukünftig nur ein Verein sein?

Selbst in den Profiligen darf doch nur ein Verein eine Lizenz beantragen, nicht aber die ausgegliederte Kapitalgesellschaft. Daher musste ja Leipzig auch dringend einen Verein gründen?

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Sacklzement, Tuesday, 22.05.2018, 15:04 (vor 2918 Tagen) @ Kraiburger

Nein, du darfst deine Profiaktivitäten selbstverständlich weiter in einer eigenen Kapitalgesellschaft führen. Wird auch immer mehr gemacht. Mitglied im Verband und damit Lizenznehmer kann jedoch nur der e.V. sein. Mit dem muss sich die Kapitalgesellschaft vertraglich auf eine Weiterübertragung der Lizenz einigen. Die Kapitalgesellschaft selbst kann nicht mehr wie bisher Lizenznehmer beim Verband sein.

Das ist ein Hammer für Hasan.

Ich verstehe die Änderung nicht ganz.


Der Lizenznehmer darf zukünftig nur ein Verein sein?

Selbst in den Profiligen darf doch nur ein Verein eine Lizenz beantragen, nicht aber die ausgegliederte Kapitalgesellschaft. Daher musste ja Leipzig auch dringend einen Verein gründen?

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

laimerloewe (c), Tuesday, 22.05.2018, 18:25 (vor 2918 Tagen) @ Sacklzement

Gibts da keinen bestandsschutz? Oder übergangsfristen?

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Herbert, Tuesday, 22.05.2018, 17:54 (vor 2918 Tagen) @ Sacklzement

Damit ist die Horrorvereinbarung aus dem Kooperationsvertrag, die dem e.V. verbietet eine Herrenmannschaft oberhalb der Bayernliga (selbst im Insolvenzfall der KGaA) anzumelden wohl vom Tisch. Ismaik muss sich mit dem e.V. für eine Lizenz vertraglich einigen. Im Fall der Insolvenz der KGaA fiele das Spielrecht automatisch an den e.V. zurück.

Der Kooperationsvertrag ist sicherlich problematisch, aber eine Weitergabe der Lizenz ist ja nicht verboten. Allerdings greift der Kooperationsvertrag sehr stark in die Eintscheidungen des e.V. ein und da fällt mir folgendes in der Satzung des BFV auf:

"Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist."

zwar mit dem Zusatz:

"Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des BFV. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert."

Aber das bedeutet 20 Jahre Förderung von e.V. Mannschaften und nicht "Förderung der KgaA durch laufend neue Darlehen". Außerdem müssen die e.V. Mannschaften weiterhin gefördert werden, sonst gibts keine Ausnahme bzw. die Ausnahme wird zurückgenommen.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

friedhofstribüne, Tuesday, 22.05.2018, 19:33 (vor 2918 Tagen) @ Herbert

Damit ist die Horrorvereinbarung aus dem Kooperationsvertrag, die dem e.V. verbietet eine Herrenmannschaft oberhalb der Bayernliga (selbst im Insolvenzfall der KGaA) anzumelden wohl vom Tisch. Ismaik muss sich mit dem e.V. für eine Lizenz vertraglich einigen. Im Fall der Insolvenz der KGaA fiele das Spielrecht automatisch an den e.V. zurück.


Der Kooperationsvertrag ist sicherlich problematisch, aber eine Weitergabe der Lizenz ist ja nicht verboten. Allerdings greift der Kooperationsvertrag sehr stark in die Eintscheidungen des e.V. ein und da fällt mir folgendes in der Satzung des BFV auf:

"Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist."

Dazu drei Fragen:

@Herbert. Ist das nicht einfach der verklausulierte Passus zur 50:1 Regelung?

@Sacklzement. Bei einem Aufstieg in die dritte Liga greift doch eine Satzungsänderung des BFV für die 1.Mannschaft nicht mehr, oder? Außerdem hat sich HI doch bereits vor langem mit dem e.V. über die Lizenz vertraglich geeinigt. Die Rückübertragung des Spielrechts bei Insolvenz der KGaA klingt aber dadurch tatsächlich abgesicherter.


Könnte eigentlich der Vorstoß bzgl. der Rückeingliederung der U21 in den e.V. mit dieser Satzungsänderung etwas zu tun haben? Mir ist eh nicht klar, warum das U21 Thema jetzt unbedingt aufs Tablett muss.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Herbert, Wednesday, 23.05.2018, 17:41 (vor 2917 Tagen) @ friedhofstribüne

Der Kooperationsvertrag ist sicherlich problematisch, aber eine Weitergabe der Lizenz ist ja nicht verboten. Allerdings greift der Kooperationsvertrag sehr stark in die Eintscheidungen des e.V. ein und da fällt mir folgendes in der Satzung des BFV auf:

"Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist."

@Herbert. Ist das nicht einfach der verklausulierte Passus zur 50:1 Regelung?

jein ;-) Es ist eher so, dass in der 50+1 Regelung (der §45 beim BFV) auf diesen Passus (steht in §8 unter 1.) hingewiesen wird, also eher noch wichtiger bzw. "grundsätzlicher" als 50+1. Hier die eigentliche 50+1 Regelung des BFV:
------------------------------------------------------------------------------------
Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 8 Abs. 1 sein. Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 Prozent, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
------------------------------------------------------------------------------------

Hier ist die Formulierung im letzten Satz "...dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht." auch wichtig, da damit irgendwelche einschränkenden Regelungen in Verträgen, etc. zumindest hochkritisch für die Lizenzerteilung sind.

Könnte eigentlich der Vorstoß bzgl. der Rückeingliederung der U21 in den e.V. mit dieser Satzungsänderung etwas zu tun haben? Mir ist eh nicht klar, warum das U21 Thema jetzt unbedingt aufs Tablett muss.

Das ist kein "Vorstoß" des e.V., sondern der Tatsache geschuldet, dass Geld bei der KgaA nicht unbegrenzt vorhanden ist und daher das Thema "braucht die KgaA die U21" diskutiert wird. Da müssen sich die e.V.-Verantwortlichen halt überlegen "braucht der e.V. eine U21" (wenn die KgaA entscheidet, dass die Gelder besser bei der A-Jugend bzw. der 1. Mannschaft ausgegeben werden) und wie bzw. in welcher Form (evtl. gemeinsam mit der KgaA oder über eine Kooperation oder ...) kann der e.V. sich eine U21 leisten.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

harie(unangemeldet), Tuesday, 22.05.2018, 22:31 (vor 2918 Tagen) @ Sacklzement

Mit der Satzungsänderung erfolgt eine Anpassung der Satzung des BFV an die des DFB durch Übernahme des §16c. Hier ist das Lizenz-Antragsrecht für Kapitalgesellschaften geregelt. Sprich die 50+1 Regel.
Sag mers mal so. Es wird damit die 2017 eingeleitete Konkretisierung vollendet.

Es ändert sich also erst mal nichts und es hat auch keine Auswirkung auf den Kooperationsvertrag. Da hier nur geregelt ist was pasiert wenn diese 50+1 Regel wegfällt.
Da der BFV an die Regularien des DFB gebunden ist, würde die 50+1 Regel nicht nur im DFB wegfallen, sondern folglich auch in den Landesverbänden.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Sacklzement, Wednesday, 23.05.2018, 07:43 (vor 2917 Tagen) @ harie(unangemeldet)

Bislang konnten Kapitalgesellschaften Mitglied im Verband und Lizenznehmer sein. Das ist künftig nicht mehr der Fall. Lizenznehmer kann nur ein Verein sein. Ob der dann seine Lizenz vertraglich an seine Kapitalgesellschaft weiterreicht, ist seine Sache. Der Verband ist da raus.

Den Kooperationsvertrag berührt die Änderung m.E. insofern, als darin (Zitat) geregelt ist: "Der e.V. darf keine Lizenz für eine erste Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb einschließlich der Dritten Liga und der Regionalliga beantragen. Ausdrücklich auch nicht im Falle einer Insolvenz der KGaA."

Dieser Passus hat sich dann mit Sicherheit erledigt.

Mit der Satzungsänderung erfolgt eine Anpassung der Satzung des BFV an die des DFB durch Übernahme des §16c. Hier ist das Lizenz-Antragsrecht für Kapitalgesellschaften geregelt. Sprich die 50+1 Regel.
Sag mers mal so. Es wird damit die 2017 eingeleitete Konkretisierung vollendet.

Es ändert sich also erst mal nichts und es hat auch keine Auswirkung auf den Kooperationsvertrag. Da hier nur geregelt ist was pasiert wenn diese 50+1 Regel wegfällt.
Da der BFV an die Regularien des DFB gebunden ist, würde die 50+1 Regel nicht nur im DFB wegfallen, sondern folglich auch in den Landesverbänden.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

harie(unangemeldet), Wednesday, 23.05.2018, 11:02 (vor 2917 Tagen) @ Sacklzement

Nein Mitglieder konnten auch bisher nur Vereine sein.
Es geht allein um die Übertragung des Spielrechts an Kapitalgesellschaften.

Satzung BFV Stand bis 31.05.2017

§8 Aufnahmebestimmungen
(1) Jeder den Fußballsport ausübende Verein, der seinen ordnungsgemäßen Sitz bzw. örtlichen Mittelpunkt seines Vereinsbetriebes im Verbandsgebiet hat und Mitglied des zuständigen Dachverbandes (BLSV) ist, kann beim BFV einen Antrag stellen, als Mitglied aufgenommen zu werden. Diesem Antrag muss ein dem Abs. 1 entsprechender wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins zugrunde liegen, der zugleich die Verpflichtung enthält, die allgemeinen Grundsätze und besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den einzelnen Ordnungen des BFV sowie den dadurch gestützten Beschlüssen für die Vereine und ihre Mitglieder ergeben, anzuerkennen und zu erfüllen.

und

§ 45
(1) Soweit Kapitalgesellschaften als Tochtergesellschaften von Mitgliedsvereinen des BFV am Spielbetrieb teilnehmen, gelten für diese Tochtergesellschaften die Bestimmungen für Vereine in der Satzung, in den Ordnungen und Richtlinien entsprechend.

Ganz deutlich erkennbar aber auch, kein Hinweis auf rechtliche Abhängigkeiten weder für die Vereine noch deren Kapitalgesellschaften. Bislang hatte man auch keine Probleme damit, da es sich dabei eigentlich nur um die II. Mannschaften der Lizenzvereine gehandelt hatte. Und hier galt sowieso die 50+1 Regel der DFB Satzung.

Nur des deshalb wollte Ismaik in die 4. Liga(nachdem er meinte bereits in Liga 3 würde 50+1 nicht mehr gelten)!!
50+1 galt in der BL für das Spielrecht einer Kapitalgesellschaft bis zum 01.06.2017 nicht.

Am 01.06.2017 erfolgte daher auch die eilige Erweiterung des Paragraphen 8 (1), dass die Vereine rechtlich unabhängig sein müssen und die 20 Jahre Regel angepasst auf den BFV.

Neueinfügung/Erweiterung 01.06.2017 BFV-Satzung §8(1)
Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist.
Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des BFV. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert.


Und die weitere Konkretisierung §45 (1) durch Einfügen der entsprechenden Regelungen zu 50+1 des §16 c der DFB Satzung.

Eine Kapitalgesellschaft kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Teilnahme am Spielbetrieb bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 8 Abs. 1 sein.
Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die
Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
Lizenzvereine, Vereine und Tochtergesellschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an anderen Tochtergesellschaften der Lizenzligen, der 3. Liga, der regionalen Ligen der 4. Spielklassenebene, der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von Organen der Tochtergesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen
Tochtergesellschaften.
Lizenzvereine, Vereine und Tochtergesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt.
Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der Werbung, des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Tochtergesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.
Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des BFV.
Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies die Herausnahme aus dem Spielbetrieb zur Folge (Spielklassenentzug). Mutterverein und Tochtergesellschaft können nicht gleichzeitig in einer Spielklasse eingereiht werden.

Ansonsten hätte Ismaik in der 4.Liga die Option aus dem Kooperationsvertrag ziehen können und 51% der GF-Gmbh übernommen.

Diese Änderungen der Satzung sollten dann auf dem Verbandstag in Gögging bestätigt werden.

Was glaubst Du warum Kind immer 1860 als Beispiel bringt und nicht den BvB?
Ismaik beschäftigt hierfür den gleichen Anwalt wie Kind. Er wusste also was der vorhat und spekulierte darauf, dass Kind mit seinem Antrag zur Aufweichung der 50+1 Regel durchkommt. Damit wäre auch ein Wiederaufstieg kein Hindernis mehr gewesen und er hätte auch in der 3. Liga und den Lizenzligen diese Mehrheiten behalten können.
Dieses Hindernis wird ja gerne angeführt um dieses Ziel als Grund für die Schuld HIs an Liga 4 zu entkräften.

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Sacklzement, Wednesday, 23.05.2018, 13:31 (vor 2917 Tagen) @ harie(unangemeldet)

Danke! Ich verstehe dich schon, nur haben deine Ausführungen kaum Bezug zur von mir aufgeworfenen Frage:

Den Kooperationsvertrag berührt die Änderung m.E. insofern, als darin (Zitat) geregelt ist: "Der e.V. darf keine Lizenz für eine erste Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb einschließlich der Dritten Liga und der Regionalliga beantragen. Ausdrücklich auch nicht im Falle einer Insolvenz der KGaA."

Dieser Passus hat sich dann mit Sicherheit erledigt.

Durch die Satzungsanpassung des BFV kollidiert der zitierte Passus aus dem Kooperationsvertrag mit dem Verbandsrecht.

Die gern erzählte Geschichte "wir dürften doch nicht mal im e.V. eine erste Mannschaft anmelden, ohne Ismaik geht gar nichts" ist (solange 50+1 besteht) damit nicht mehr haltbar.

Richtig?

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

harie(unangemeldet), Wednesday, 23.05.2018, 14:41 (vor 2917 Tagen) @ Sacklzement

Sie haben insofern damit zu tun, dass schon klar gestellt werden sollte, dass auch bisher nur Vereine Mitgleid beim BFV sein konnten. Und sich durch die Satzungsänderung beim BFV für die KGaA nichts ändert.

Auch, dass deshalb die Änderungen der BFV-Satzung, keine Änderungen auf die Auswirkung des Kooperationsvertrages haben.
Ich denke dass darauf auch der Fehler im Gedankengang beruht.

Zielführender ist hier wohl eher die Begriffsklärung der Insolvenz.
Und da sehe ich es so:
Das Spielrecht bzw. das Antragsrecht für die Lizenz ist bei der KGaA solange sie existiert bzw. keine Rückübertagung auf den e.V. erfolgt. Also auch bei Insolvenz der KGaA, solange diese nicht im Laufe eines Insolvenzverfahrens liquidiert bzw. aus dem HR gelöscht ist. Erst dann, wenn es die KGaA auch faktisch nicht mehr gibt, fällt das Spielrecht bzw. Antragsrecht auf eine Lizenz, automatisch wieder auf den e.V. zurück.
Sowohl bei DFL, DFB als auch BFV.

Dieser Abschnitt des Kooperatiosvertrages hat also mit dem Verbandsrecht selbst nichts zu tun. Das wäre nur der Fall wenn der BFV grundsätzlich keine Kapitalgesellschaften zur Teilnahme am Spielbetrieb zulassen würde. Aber es wurde ja genau das Gegenteil geregelt.

Danke! Ich verstehe dich schon, nur haben deine Ausführungen kaum Bezug zur von mir aufgeworfenen Frage:

Den Kooperationsvertrag berührt die Änderung m.E. insofern, als darin (Zitat) geregelt ist: "Der e.V. darf keine Lizenz für eine erste Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb einschließlich der Dritten Liga und der Regionalliga beantragen. Ausdrücklich auch nicht im Falle einer Insolvenz der KGaA."

Dieser Passus hat sich dann mit Sicherheit erledigt.


Durch die Satzungsanpassung des BFV kollidiert der zitierte Passus aus dem Kooperationsvertrag mit dem Verbandsrecht.

Die gern erzählte Geschichte "wir dürften doch nicht mal im e.V. eine erste Mannschaft anmelden, ohne Ismaik geht gar nichts" ist (solange 50+1 besteht) damit nicht mehr haltbar.

Richtig?

Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark?

Schreihals salvatorisch, Thursday, 24.05.2018, 08:21 (vor 2916 Tagen) @ Sacklzement

Den Kooperationsvertrag berührt die Änderung m.E. insofern, als darin (Zitat) geregelt ist: "Der e.V. darf keine Lizenz für eine erste Mannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb einschließlich der Dritten Liga und der Regionalliga beantragen. Ausdrücklich auch nicht im Falle einer Insolvenz der KGaA."

Dieser Passus hat sich dann mit Sicherheit erledigt.


Durch die Satzungsanpassung des BFV kollidiert der zitierte Passus aus dem Kooperationsvertrag mit dem Verbandsrecht.


Wenn das so ist, sollte die Salvatorische Klausel greifen, wonach ein nicht haltbarer Vertragsbestandteil durch das rechtlich und wirtschaftlich Gewollte ersetzt wird. Das wäre dann wohl, dass der Verein keine EIGENE erste Mannschaft in diesen Ligen anmelden darf.

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