Auch inhaltlich bin ich nicht ganz bei dir. Hier sollte m.E. schon noch eine wirklich belastbare Erklärung für das Verschieben nachgeschoben werden. Ich gebe zu bedenken, dass wir wohl Zeder und Mordio schreien würden, wenn ein anderer Präsikandidat ohne dem Mandat der Mitglieder über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Entscheidungen trifft.
Auch wenn ich mich wiederhole, was bin ich froh, dass kein Präsident bzw. kein Präsidium, "schwerwiegende Entscheidungen" ohne die Einbeziehung der Mitgliederversammlung treffen kann. Wenn die Verschiebung damit zu tun hat, dass lt. Satzung (das wäre echt ein Grund, doch noch einen satzungsändernden Antrag zu stellen) die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 60 Tage (10.4) beträgt (das könnte man als Einladungsfrist verstehen) und zu einer "normalen" Versammlung mit 14 Tagen Vorlauf (10.5) eingeladen wird, dann kann ich eine Verlegung statt einer zusätzlichen Versammlung noch besser verstehen.
Normalerweise sind die Fristen für außerordentliche Einladungen eher kürzer als länger. Evtl. macht es hier Sinn, die Satzung anzupassen. Wir haben da drei verschiedene Szenarien vermischt bzw. gleich behandelt. Einmal, wenn das Präsidium, dann, wenn der Verwaltungs- bzw. der Vereinsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung für nötig erachtet und zuletzt noch den Antrag von Mitgliedern mit genügend Unterschriften. Da wir eher an den letzten Fall (Antrag durch Mitglieder) gedacht haben, wollten wir dem Präsidium 60 Tage Zeit geben, allerdings ist die Formulierung missverständlich und aus
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Die Frist zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 60 Tage ab Beschlussfassung des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder des Vereinsrates beziehungsweise ab Eingang des Antrags der Mitglieder bei der Geschäftsstelle.
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kann man natürlich auch raus lesen, dass eine Einladungsfrist von 60 Tagen für außerordentliche Mitgliederversammlungen gemeint ist. Evtl. macht
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Die maximale Zeitspanne bis zum Zeitpunkt der Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 70 Tage ab Beschlussfassung des Präsidiums, des Verwaltungsrats oder des Vereinsrates beziehungsweise ab Eingang des Antrags der Mitglieder bei der Geschäftsstelle. Die Einladungsfrist ist in 10.5 geregelt.
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mehr Sinn. Dadurch hat ein Präsidium genügend Zeit einen Raum zu finden (o.K., 60 Tage sind nicht viel, aber wenn die Mitglieder oder der Verwaltungsrat oder der Vereinsrat eine Versamlung wünschen, dann sollte das Präsidium auch nicht zu lange "raus zögern" können) und es geht aber auch ein früherer Termin, wenn das Präsidium das möchte. Zusätzlich könnte man dann in 10.5 noch den Absatz
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch das Präsidium in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen in der Vereinszeitung zu erfolgen, wobei auch der Versand einer Einladung an die zuletzt dem Verein vom Vereinsmitglied mitgeteilte Adresse (auch Telefax-Nummer oder e- Mail-Adresse) des Mitglieds per Brief, Telefax oder e-Mail ausreichend ist.
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durch folgendes ergänzen
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Im Falle einer Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt abweichend eine Frist von 7 Tagen und der Versand einer Einladung an die zuletzt dem Verein vom Vereinsmitglied mitgeteilte e- Mail-Adresse sowie die Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage als ausreichend. Alle anderen Regelungen gelten analog zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
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und hätte damit schon mal das Problem mit den Kosten für Versand / Druck / etc. der Mitgliederzeitung bzw. einer eigenen Einladung vom Tisch. Mit dieser Lösung wäre das Präsidium flexibel genug um schnell eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das notwendig ist und das Präsidium hat aber genug Zeit, wenn die Mitglieder oder ein anderes Gremium eine Versammlung "erzwingen". Durch die umfangreichen Mitbestimmungs- bzw. Genehmigungsrechte der Mitglieder wird es wohl noch das ein oder andere Mal eine außerordentliche Mitgliederversammlung geben (müssen).
Was meint Ihr?