Auch beim BFV gilt die 50+1 Regel (Forum)

harie, Friday, 02.06.2017, 22:12 (vor 3233 Tagen) @ DFB-Regularien

Am 1.Juni wurde die Satzung analog zu den Bestimmungen von DFB/DFL geändert.

http://www.bfv.de/cms/docs/Aenderung_Satzung_Juni2017.pdf

§ 45
(1) Soweit Kapitalgesellschaften als Tochtergesellschaften von Mitgliedsvereinen des BFV am Spielbetrieb teilnehmen, gelten für diese Tochtergesellschaften die Bestimmungen für Vereine in der Satzung, in den Ordnungen und Richtlinien entsprechend.
Eine Kapitalgesellschaft kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Teilnahme am Spielbetrieb bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 8 Abs. 1 sein.
Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die
Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.


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