Beirat der KGaA (Forum)

Daromirei, Wednesday, 25.03.2015, 08:49 (vor 4030 Tagen)

Gem. Vorschrift der DFL ist eine Mitgliedschaft beim Mutterverein zwingend erforderlich um als Beirat der ausgegliederten Kapitalgesellschaft wählbar zu sein.

Gem. Satzung des Vereins, ruht aber eine solche Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied bei der Kapitalgesellschaft angestellt ist.

Im Umkehrschluss ergibt sich m.E. also, falls Hr. Basha nun ein Angestellter der KGaA ist, dass dieser nicht mehr im Beirat sitzen kann, da seine Mitgliedschaft ruht....

Denke ich da nur schon wieder zu kompliziert, oder ist es im Prinzip a scho wuaschd, weil mit Vorschriften, Satzungen und Reglements im Allgemeinen nehmens wir aus Tradition schon nicht so genau ?

Die Edith meint noch:
ich sollte wieder skifahren gehen....

Beirat der KGaA

laimerloewe (c), Wednesday, 25.03.2015, 10:23 (vor 4030 Tagen) @ Daromirei

die anwaltskanzlei veauthier klärt solche fragen sehr gerne!

Beirat der KGaA

laimerloewe (c), Wednesday, 25.03.2015, 10:47 (vor 4030 Tagen) @ BlueMagic

gute frage!

Beirat der KGaA

BlueMagic, Wednesday, 25.03.2015, 11:04 (vor 4030 Tagen) @ laimerloewe (c)

Die Bankerwuaschd könnte sich doch vom Arbeitgeber einen günstigen Kredit besorgen um wieder ein wenig zu zündeln. Bekommen Bankangestellte eigentlich Mitarbeiterrabatte auf Darlehen und damit Zinsen für Kredite oder wenigstens Geld zum Nulltarif in fast beliebiger Höhe? Auf diese Weise könnte man doch die Wirtschaft ankurbeln mit der Geldschwemme im System.

Beirat der KGaA

Weisswuaschd to go, Wednesday, 25.03.2015, 11:26 (vor 4030 Tagen) @ BlueMagic

Bekommen Bankangestellte eigentlich Mitarbeiterrabatte auf Darlehen und damit Zinsen für Kredite oder wenigstens Geld zum Nulltarif in fast beliebiger Höhe?

Leider nein.
Ich kann nicht ausschließen dass einzelne Banken ggfs. einen Rabatt für Mitarbeiter geben, aber das dürfte eher die Ausnahme als die Regel sein. Vermutlich werden dann eher die Gebühren erlassen, wobei man das ggfs. wieder als geldwerten Vorteil versteuern muss.

Und der Nulltarif fällt sowieso aus. Für "normale" Angestellte wäre das ein Draufzahlgeschäft für die Bank und wird folglich nicht gemacht.
Und sollten sich schlaue Vorstände einfach Kredite zu "marktunüblichen" Konditionen genehmigen greift das KWG, dass solche Vergaben als Organkredit definiert - und Organkredite haben heftige Vorschriften, so dass diese auch eher unüblich sind, da ein ziemlich mieser Deal für das Institut.

Auf diese Weise könnte man doch die Wirtschaft ankurbeln mit der Geldschwemme im System.

Auch hier leider nein. Die Kreditvergabe von Banken ist limitiert, da jeder Kredit mit Eigenkapital unterlegt werden muss (momentaner Regelstand dazu ist "Basel III", rechtlich umgesetzt bei uns im KWG bzw. den CRR), dazu kommen dann noch Begrenzungen aufgrund von Risikofaktoren.
Banken können also nicht in (theoretisch) unbegrenztem Umfang Kredite vergeben, selbst wenn die Einlagen dafür vorhanden wären.

Einspruch

Löwenbomber, Wednesday, 25.03.2015, 10:42 (vor 4030 Tagen) @ Daromirei

Man kann als Angestellter der KGaA sehr wohl Mitglied des EV sein.

Dass diese Mitgliedschaft dann ruht, kann ich nicht bestätigen.

Was vom Verein in dieser Zeit angeboten wird, ist, dass man die Mitgliedschaft dann nicht bezahlen muss.

Aber ich kenne mich in Satzungsfragen nicht aus, da bin ich Anarchist.

Guckst Du Satzung Artikel 5 Mitgliedschaften

daromirei, Wednesday, 25.03.2015, 10:49 (vor 4030 Tagen) @ Löwenbomber

5.3 Bei Personen, die mit dem Verein oder mit einer Tochtergesellschaft, an der der Verein beteiligt ist, in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht, ruht die Mitgliedschaft für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, dass das betroffene Mitglied in dieser Zeitphase nicht wählbar ist und auch seine sonstigen Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben oder geltend machen kann. Die Zeit des Ruhens wird auf die Zeit der Mitgliedschaft voll angerechnet. Trainer und Übungsleiter des Vereins oder einer Tochtergesellschaft können vom Ruhen der Mitgliedschaft auch bei einer Beschäftigung über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisses hinaus auf Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters ausgenommen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft in allen Einzelfällen der Verwaltungsrat. Diese Mitglieder sind, auch bei einer Genehmigung durch den Verwaltungsrat, trotzdem nicht wählbar.

Guckst Du Satzung Artikel 5 Mitgliedschaften

Satzungsexperte, Wednesday, 25.03.2015, 18:01 (vor 4030 Tagen) @ daromirei

5.3 Bei Personen, die mit dem Verein oder mit einer Tochtergesellschaft, an der der Verein beteiligt ist, in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht, ruht die Mitgliedschaft für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, dass das betroffene Mitglied in dieser Zeitphase nicht wählbar ist und auch seine sonstigen Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben oder geltend machen kann. Die Zeit des Ruhens wird auf die Zeit der Mitgliedschaft voll angerechnet. Trainer und Übungsleiter des Vereins oder einer Tochtergesellschaft können vom Ruhen der Mitgliedschaft auch bei einer Beschäftigung über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisses hinaus auf Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters ausgenommen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft in allen Einzelfällen der Verwaltungsrat. Diese Mitglieder sind, auch bei einer Genehmigung durch den Verwaltungsrat, trotzdem nicht wählbar.

Der DFL wird herzlich wuaschd sein, ob die Mitgliedschaft beim Basha aktiv ist oder aufgrund der Satzung des Hauptvereins ruhendgestellt wurde. Hauptsache ist doch, dass eine Mitgliedschaft vorher existiert hat und nicht durch ihn gekündigt wurde.

Guckst Du Satzung Artikel 5 Mitgliedschaften

daromirei, Wednesday, 25.03.2015, 23:12 (vor 4029 Tagen) @ Satzungsexperte


Der DFL wird herzlich wuaschd sein, ob die Mitgliedschaft beim Basha aktiv ist oder aufgrund der Satzung des Hauptvereins ruhendgestellt wurde. Hauptsache ist doch, dass eine Mitgliedschaft vorher existiert hat und nicht durch ihn gekündigt wurde.

Meines Wissens ist dieser Absatz 5.3 explizit von der DFL so vorgeschrieben und eine Mussbestimmung eines jeden Vereins der eine DFL Lizenz beantragt.
Was macht diese Vorschrift dann für einen Sinn, wenn man auf der einen Seite keine Mitarbeiter als Mitglieder/Amtsträger im Verein zulässt, aber dann Amtsträger/Mitglieder die später zu Mitarbeiter werden, davon unberührt blieben ?

Nach der Lex Franziskus fast nahtlos...

friedhofstribüne, Wednesday, 25.03.2015, 12:46 (vor 4030 Tagen) @ Daromirei

Gem. Vorschrift der DFL ist eine Mitgliedschaft beim Mutterverein zwingend erforderlich um als Beirat der ausgegliederten Kapitalgesellschaft wählbar zu sein.

Gem. Satzung des Vereins, ruht aber eine solche Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied bei der Kapitalgesellschaft angestellt ist.

Im Umkehrschluss ergibt sich m.E. also, falls Hr. Basha nun ein Angestellter der KGaA ist, dass dieser nicht mehr im Beirat sitzen kann, da seine Mitgliedschaft ruht....

Denke ich da nur schon wieder zu kompliziert, oder ist es im Prinzip a scho wuaschd, weil mit Vorschriften, Satzungen und Reglements im Allgemeinen nehmens wir aus Tradition schon nicht so genau ?

Die Edith meint noch:
ich sollte wieder skifahren gehen....


...anschließend die Lex Basha?

Du gehst jetzt nicht skifahren, sondern gehst da mal ordentlich dazwischen. Und lass dich nicht wieder vom Ehrenrat abwimmeln.:-D

Ich bin mal weg, und drück dir von unterwegs aus ganz viele Daumen. Inhaltlich bin ich wie immer bei dir. Ich bereite dann dafür, wenn ich wieder da bin den Antrag zur Satzungsänderung bzgl. der Präsidentenwahl vor.

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