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"1860 hat den Böllerschützen identifiziert" meldet og.
my breaking news mind, Tuesday, 11.11.2014, 18:53 (vor 4162 Tagen)
"1860 hat den Böllerschützen identifiziert" meldet og.
Lüngerl, Tuesday, 11.11.2014, 22:34 (vor 4162 Tagen) @ my breaking news mind
Mir waren die Burschen immer scho unheimlich.
"1860 hat den Böllerschützen identifiziert" meldet og.
Est60, Wednesday, 12.11.2014, 08:22 (vor 4162 Tagen) @ Lüngerl
sowohl die Böllerschützen als auch die Geranien-SS sehe ich als einen festen und wichtigen Teil der bayerischen Traditionsverkörperung.
Joerg
, Wednesday, 12.11.2014, 12:14 (vor 4162 Tagen) @ my breaking news mind
bei den konsequenzen ...
jahrelanges stadionverbot (eigentlich kein problem, wenn es nur diese arena betrifft), regressforderungen .... es war ein böller, oder ?
KGaA-Konto, Wednesday, 12.11.2014, 12:34 (vor 4162 Tagen) @ Joerg
bei den konsequenzen ...
... regressforderungen .... es war ein böller, oder ?
Die Strafe die an die DFL zu zahlen ist?
Joerg
, Wednesday, 12.11.2014, 12:47 (vor 4162 Tagen) @ KGaA-Konto
Die Strafe die an die DFL zu zahlen ist?
vielleicht habe ich etwas nicht mehr ganz mitgekriegt, wegen eines böllers muß an die dfl strafe gezahlt werden? haben die nichts anderes mehr zu tun?
Rechtsauffassung, Wednesday, 12.11.2014, 14:06 (vor 4161 Tagen) @ Joerg
Die Strafe die an die DFL zu zahlen ist?
vielleicht habe ich etwas nicht mehr ganz mitgekriegt, wegen eines böllers muß an die dfl strafe gezahlt werden? haben die nichts anderes mehr zu tun?
Die Regressforderungen wurden vermutlich rein vorsorglich erwähnt.
Klar kann eine solche erst dann weitergegeben werden, wenn sie auch tatsächlich anfällt.
Aber grundsätzlich sollte man schon festhalten:
Nicht nur Bengalos sind Pyrotechnik!
Bei Böller können allerdings weitere Straftaten beinhaltet sein.
Je nach Ausführung, eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz hinzukommen. Außerdem wegen vorsätzlicher zumindest aber fahrlässiger Körperverletzung.
Verantwortlich für die Sicherheit ist der Veranstalter, also die KGaA.
Sollte es also eine Strafe durchaus mögliche Strafe von der DFL wegen Pyrovergehen geben, und/oder eine Schadenersatzforderung (z.B. wegen Knalltrauma, Explosionstrauma etc..), dann kommt da schon gut was auf die KGaA bzw. eben dann den Werfer zu.
Insofern ist ein Böller zumindest in seiner nicht kontrollierbaren Wirkung auf das Umfeld zunächst definitiv schlimmer als das reine Abbrennen von Bengalos.
Joerg
, Wednesday, 12.11.2014, 15:58 (vor 4161 Tagen) @ Rechtsauffassung
wahrscheinlich hast du recht, unter straftaten hatte ich immer was anderes verstanden ...
ich werde in zukunft wohl jeglich menschenansammlung über drei personen meiden müssen, beim fussball nur noch brav auf der haupttribühne sitzen, zwischenrufe unterlassen, brav konsumieren, aber nicht zuviel trinken, und dann schweigend nach hause gehen ....
BlueMagic, Wednesday, 12.11.2014, 17:09 (vor 4161 Tagen) @ Joerg
Willst jetzt in die Seitenstraße wechseln???
Joerg
, Thursday, 13.11.2014, 08:27 (vor 4161 Tagen) @ BlueMagic
Willst jetzt in die Seitenstraße wechseln???
boshaft ... wäre das noch nötig beim istzustand ... /boshaft
Versammlungsgesetz, Thursday, 13.11.2014, 01:08 (vor 4161 Tagen) @ Joerg
wahrscheinlich hast du recht, unter straftaten hatte ich immer was anderes verstanden ...
ich werde in zukunft wohl jeglich menschenansammlung über drei personen meiden müssen, beim fussball nur noch brav auf der haupttribühne sitzen, zwischenrufe unterlassen, brav konsumieren, aber nicht zuviel trinken, und dann schweigend nach hause gehen ....
Gut so.
Aber solltest Du die Absicht haben zuvor noch am Street-Work-Bus bei den Giasinga Buam vorbeizuschauen, dann lass den Fan-Schal daheim.
§17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

