wo sind die kenner? (Forum)
und für die Jugendmannschaften:
http://www.bfv.de/cms/seiten/1192_5398.html
§ 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vereine, die zum Herren-Verbandsspielbetrieb zugelassen werden wollen, müssen zugleich eine Junioren- oder Juniorinnen-Mannschaft zum Spielbetrieb melden, und zwar Vereine
a) der Bezirks- und Bezirksoberliga mindestens zwei und
b) der Landesliga und Bayernliga mindestens drei.
G-Junioren-Mannschaften sind nicht anrechenbar. Von den Altersklassen der E- und F-Junioren ist nur eine Mannschaft anrechenbar.
(2) Vereine der Frauen-Bayernliga und -Landesligen müssen mindestens über eine Juniorinnenmannschaft verfügen.
(3) Der Nachweis ist nur dann erbracht, wenn die erforderliche Zahl von Mannschaften bis zum 1. Mai des laufenden Spieljahres am Verbandsspielbetrieb teilgenommen haben.
(4) Für Stammvereine einer Junioren-Förder-Gemeinschaft wird eine Mannschaft angerechnet, wenn die in den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaft festgelegte Anzahl von Spielern von dem betreffenden Verein eingebracht wird.
(5) Spielgemeinschaften können für alle daran beteiligten Vereine als Mannschaft angerechnet werden. Dabei müssen auf den Spielerlisten aller Spielgemeinschaften zusammen insgesamt mindestens 15 Spieler eines Vereins aufgeführt worden sein (analog JFG Abs. 4). Diesem Verein kann jedoch im Sinne des Abs. 1 aus den Spielgemeinschaften nur eine Mannschaft angerechnet werden, auch wenn er mehr Spieler gemeldet hat.
(6) Vereine, die die vorgenannten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, haben eine Ausfallgebühr zu entrichten, und zwar
a) Vereine der Frauen-Landes- und -Bayernliga 100 €
b) Vereine der Herren-Bezirks- und -Bezirksoberliga 200 €
c) Vereine der Herren-Landesliga und der -Bayernliga 400 €
(7) Vereine, die im folgenden Spieljahr das Soll an Junioren/-innen-Mannschaften wiederum nicht erfüllen, werden in dieser Saison mit einem Punktabzug von drei Punkten belegt und haben wiederum eine Ausfallgebühr zu entrichten und zwar
a) Vereine der Frauen-Landes- und -Bayernliga 200 €
b) Vereine der Herren-Bezirks- und -Bezirksoberliga 400 €
c) Vereine der Herren-Landesliga und der -Bayernliga 500 €
(8) Vereine, die im darauf folgenden Spieljahr die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen wiederum nicht erfüllen, werden im nächsten Spieljahr in die nächstniedrigere Spielklasse eingereiht. Hat der Verein einen Tabellenplatz erreicht, der zum Aufstieg berechtigt, so entfällt sein Aufstiegsrecht; er verbleibt in seiner Spielklasse. An seine Stelle tritt der Nächstplatzierte. Steht der betroffene Verein auf einem Abstiegsplatz, wird er im nächsten Spieljahr zwei Spielklassen niedriger eingeteilt. An Relegationsspielen darf er nicht teilnehmen; er kann auch nicht durch andere Vereine ersetzt werden, sondern er steigt ab.
(9) Absatz 6 gilt in gleicher Weise für Vereine, die in den nachfolgenden Spieljahren ihren Pflichten nicht nachkommen.
(10) Die vorgenannten Maßnahmen werden von dem für den Verein zuständigen Bezirks-Ausschuss, für Vereine der Landesligen und Bayernliga vom Verbandspräsidium getroffen.
