Helau,
nachdem viel spekuliert wird über die so selbstlose Anzeige des Herrn Präsidenten beim Finanzamt, er habe leider vergessen, ein paar Milliönchen bei der Steuererklärung anzugeben:
Grundlage für eine Straffreiheit ist (oder besser: wäre) der § 371 AO (Abgabenordnung). Dort steht folgendes niedergeschrieben:
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
Puh ... denkt sich der Würschtel ... noch einmal Schwein gehabt.
Aber dann der Blattschuß in § 371 Absatz 2 lit. 3 AO:
Straffreiheit tritt (unter anderem) nicht ein, wenn die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
Würde meinen: Ein typischer Fall von blöd gelaufen. Bei den Größenordnungen, die da kolportiert werden, kann der Würschtel schon mal sein Übernachtungsset packen. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass die bei dem medialen Interesse auch nur versuchen werden, für den Uli eine Extra-Wurst (Welch Wortspiel) zu backen.
Der leitende Herr Oberstaatsanwalt Ken H. steht zwar im Ruf, gerne einmal etwas zu "beerdigen", aber das wird in dem Fall wohl nicht gehen.
Im Übrigen erhoffe ich mir, dass die Herkunft dieses kleinen Schatzes des Herrn H. einmal etwas genauer beleuchtet wird. Soviel Schweinswürstel kann man doch gar nicht verkaufen ... Am Ende war der Bub vom KHW nur ein ganz kleines Licht
Es wird spannend werden.
Sportliche Grüße