Kapitalerhöhung? (Forum)

harie(ohne R), Tuesday, 09.04.2019, 12:28 (vor 1816 Tagen) @ Commander

Braucht man.
Bei einer Kapitalerhöhung braucht man die Zustimmung aller Gesellschafter.


Wie schon geschrieben, hab ich's genau anders gelesen. Hast Du einen Beleg, eine Quelle?

Ausnahme: Bei Insolvenzgefahr kann eine Kapitalerhöhung auch gegen den Willen eines Gesellschafters durchgeführt werden.

Andersrum wird ein Schuh draus.
Die Komplementärs-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt hat also kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Muss aber als Vollhafter zustimmen.

Daraus ergibt sich in der Satzung der KGaA folgendes:

Abschnitt IV
Hauptversammlung

§ 20 Zuständigkeit, Zustimmungsvorbehalt

(1) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
...
8. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

(2)(2) Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Absatz (1) Nr. 1, 7,8,10 und 11 bedürfen
der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

§23 Beschlussfassung

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.
Für Beschlüsse gemäß § 20 Abc. 1 Nr. 8 betreffend Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen sowie die Ausgabe neuer Aktien ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit
des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals erfordert,
genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist,
die einfache Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals.


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