Satzungsänderung beim BFV trifft Ismaik ins Mark? (Forum)

harie(unangemeldet), Wednesday, 23.05.2018, 11:02 (vor 2157 Tagen) @ Sacklzement

Nein Mitglieder konnten auch bisher nur Vereine sein.
Es geht allein um die Übertragung des Spielrechts an Kapitalgesellschaften.

Satzung BFV Stand bis 31.05.2017

§8 Aufnahmebestimmungen
(1) Jeder den Fußballsport ausübende Verein, der seinen ordnungsgemäßen Sitz bzw. örtlichen Mittelpunkt seines Vereinsbetriebes im Verbandsgebiet hat und Mitglied des zuständigen Dachverbandes (BLSV) ist, kann beim BFV einen Antrag stellen, als Mitglied aufgenommen zu werden. Diesem Antrag muss ein dem Abs. 1 entsprechender wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins zugrunde liegen, der zugleich die Verpflichtung enthält, die allgemeinen Grundsätze und besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den einzelnen Ordnungen des BFV sowie den dadurch gestützten Beschlüssen für die Vereine und ihre Mitglieder ergeben, anzuerkennen und zu erfüllen.

und

§ 45
(1) Soweit Kapitalgesellschaften als Tochtergesellschaften von Mitgliedsvereinen des BFV am Spielbetrieb teilnehmen, gelten für diese Tochtergesellschaften die Bestimmungen für Vereine in der Satzung, in den Ordnungen und Richtlinien entsprechend.

Ganz deutlich erkennbar aber auch, kein Hinweis auf rechtliche Abhängigkeiten weder für die Vereine noch deren Kapitalgesellschaften. Bislang hatte man auch keine Probleme damit, da es sich dabei eigentlich nur um die II. Mannschaften der Lizenzvereine gehandelt hatte. Und hier galt sowieso die 50+1 Regel der DFB Satzung.

Nur des deshalb wollte Ismaik in die 4. Liga(nachdem er meinte bereits in Liga 3 würde 50+1 nicht mehr gelten)!!
50+1 galt in der BL für das Spielrecht einer Kapitalgesellschaft bis zum 01.06.2017 nicht.

Am 01.06.2017 erfolgte daher auch die eilige Erweiterung des Paragraphen 8 (1), dass die Vereine rechtlich unabhängig sein müssen und die 20 Jahre Regel angepasst auf den BFV.

Neueinfügung/Erweiterung 01.06.2017 BFV-Satzung §8(1)
Ein Verein kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn er rechtlich unabhängig ist, das heißt auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist.
Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des BFV. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert.


Und die weitere Konkretisierung §45 (1) durch Einfügen der entsprechenden Regelungen zu 50+1 des §16 c der DFB Satzung.

Eine Kapitalgesellschaft kann nur am Spielbetrieb des BFV teilnehmen, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Teilnahme am Spielbetrieb bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Spielklasse qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinne des § 8 Abs. 1 sein.
Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die
Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
Lizenzvereine, Vereine und Tochtergesellschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an anderen Tochtergesellschaften der Lizenzligen, der 3. Liga, der regionalen Ligen der 4. Spielklassenebene, der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von Organen der Tochtergesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen
Tochtergesellschaften.
Lizenzvereine, Vereine und Tochtergesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt.
Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der Werbung, des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Tochtergesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.
Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des BFV.
Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies die Herausnahme aus dem Spielbetrieb zur Folge (Spielklassenentzug). Mutterverein und Tochtergesellschaft können nicht gleichzeitig in einer Spielklasse eingereiht werden.

Ansonsten hätte Ismaik in der 4.Liga die Option aus dem Kooperationsvertrag ziehen können und 51% der GF-Gmbh übernommen.

Diese Änderungen der Satzung sollten dann auf dem Verbandstag in Gögging bestätigt werden.

Was glaubst Du warum Kind immer 1860 als Beispiel bringt und nicht den BvB?
Ismaik beschäftigt hierfür den gleichen Anwalt wie Kind. Er wusste also was der vorhat und spekulierte darauf, dass Kind mit seinem Antrag zur Aufweichung der 50+1 Regel durchkommt. Damit wäre auch ein Wiederaufstieg kein Hindernis mehr gewesen und er hätte auch in der 3. Liga und den Lizenzligen diese Mehrheiten behalten können.
Dieses Hindernis wird ja gerne angeführt um dieses Ziel als Grund für die Schuld HIs an Liga 4 zu entkräften.


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