Die Eintragung des Präsidiums im Vereinsregister... (Forum)

harie, Tuesday, 30.06.2015, 23:46 (vor 3194 Tagen) @ Herbert
bearbeitet von harie, Wednesday, 01.07.2015, 01:43

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.[/i]


Und jetzt stellt sich die Frage ob in der Satzung steht, dass das Präsidium einladen darf oder nur das "eingetragene Präsidium"?

Der Herbert ist mal wieder zu Scherzen aufgelegt.
Aber die Leute sollen ja auch richtig informiert werden über die Verhältnisse in der Satzung unseres Vereins.

Mindestens zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam die im Vereinsregister eingetragen sein müssen.

Andere Personen im Sinne dieses §121(2) AktG wären,

z.B. per Gesetz
vom AG bestimmte Mitglieder. Nämlich auf Antrag einer Minderheit von 2,5%(lt. unserer Satzung) der stimmberechtigten Mitglieder. Für eine solchen Antrag wurden ja vor knapp 2 Wochen Unterschriften gesammelt. Ohne eine solche Regelung in der Satzung wären es 5% laut BGB.

z.B. per Satzung der Verwaltungsrat ggf. auch nur der Vorsitzender und sein Stellvertreter gemeinsam, wenn man ihm per Satzung die Befugnis erteilt, z.B. im Fall eines kompletten Ausfalls des Vorstandes eine MV ausschließlich zum Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Wobei auch jedes anderes Gremium dazu beauftragt werden könnte.

In beiden Fällen also andere Person als der Vorstand, die entweder im 1. Fall per Gesetz oder im 2. Fall per Satzung befugt wären zu laden.

Also immer und zu jederzeit nach Recht und Gesetz voll handlungsfähig.
Ganz ohne Verbiegen, Verdrehen, Dehnen und Schnalzen lassen.


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