Guckst Du Satzung Artikel 5 Mitgliedschaften (Forum)

Satzungsexperte, Wednesday, 25.03.2015, 18:01 (vor 3312 Tagen) @ daromirei

5.3 Bei Personen, die mit dem Verein oder mit einer Tochtergesellschaft, an der der Verein beteiligt ist, in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht, ruht die Mitgliedschaft für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, dass das betroffene Mitglied in dieser Zeitphase nicht wählbar ist und auch seine sonstigen Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben oder geltend machen kann. Die Zeit des Ruhens wird auf die Zeit der Mitgliedschaft voll angerechnet. Trainer und Übungsleiter des Vereins oder einer Tochtergesellschaft können vom Ruhen der Mitgliedschaft auch bei einer Beschäftigung über den Grad eines geringfügigen Beschäftigungs- verhältnisses hinaus auf Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters ausgenommen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft in allen Einzelfällen der Verwaltungsrat. Diese Mitglieder sind, auch bei einer Genehmigung durch den Verwaltungsrat, trotzdem nicht wählbar.

Der DFL wird herzlich wuaschd sein, ob die Mitgliedschaft beim Basha aktiv ist oder aufgrund der Satzung des Hauptvereins ruhendgestellt wurde. Hauptsache ist doch, dass eine Mitgliedschaft vorher existiert hat und nicht durch ihn gekündigt wurde.


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