Nichts gegen eine gescheite Nebenbeschäftigung (Forum)

harie, Thursday, 15.09.2011, 12:56 (vor 4579 Tagen) @ Lüngerl

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.1860:-ismaiks-berater-in-der-zwickmuehle-irakis-dilemma:-bank-oder-1860.38db919e-5af9-41bc-91d4-1729322415cd.html

Die "Nebenbeschäftigung" als Betreiber eines Cafes, eines Nachtclubs und eines Hotels ist davon nicht berührt? Hättet ihr doch "nebenbei" auch gleich klären können, "AZ"? Oder wäre dann aufgefallen, dass an eurer Geschichte vorne und hinten was nicht stimmt? Dachte ich mir schon.

Mit seinem privaten Unternehmungen hat das eher nix zu tun.
Ich meine, dass man sich vermutlich mehr darüber Gedanken macht:

Lizenzierungsordnung

§4 Rechtliche Kriterien
Für die Erfüllung der rechtlichen Kriterien ist es erforderlich, dass der Bewerber
...
4. in seiner Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag sicherstellt oder sich hierzu
verpflichtet, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu
mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen
Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im
Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Lizenznehmers kann der Ligaverband auf Antrag des Lizenznehmers eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Der Antrag ist zu begründen.


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